Leitsatz (amtlich)
1. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.
2. Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist.
3. Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verfahrensrechtlich unbeachtlich.
4. Zur Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung eines Verwalters.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen 2/9 T 642/99) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 122/98 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.112,92 Euro.
Gründe
Antragstellerin und Antragsgegner bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 1) ist die Verwalterin. Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsanordnung befinden sich in der Stammakte des AG Frankfurt/M., - 65 UR II 303/84.
Die drei Häuser der Anlage verfügen jeweils über einen Partyraum. Die Verwalterin, die Beteiligte zu 1), tätigte im Wirtschaftsjahr 1997 u.a. folgende Ausgaben ohne besondere Ermächtigung der Wohnungseigentümer:
1. 4.478 DM für neue Möbel in den Partyräumen als Ersatz für vorhandene abgenutzte Möbel.
2. 2.976,69 DM für schwer entflammbare Vorhänge für die Partyräume.
3. 2.973,72 DM für eine neue Spüle, einen neuen Kühlschrank sowie für einen neuen Toilettendeckel und ein Toilettenbecken, jeweils für den Partyraum im Haus Nr. ..., als Ersatz für beschädigte bzw. fehlende Teile.
4. 1.720,14 DM für Kleinteile.
Im Zuge der Reparatur der Fußbodenheizung im Partyraum im Haus Nr. ... wurde der 16 Jahre alte PVC-Boden großflächig zerstört. In Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat ließ die Verwalterin Fliesen verlegen, wofür ein Betrag von 14.124,48 DM anfiel.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.4.1998 wurden u.a. zu Tagesordnungspunkt 3a die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 genehmigt und zu Tagesordnungspunkt 3b der Verwalterin, der Beteiligten zu 1), Entlastung für das Wirtschaftsjahr 1997 erteilt.
Die Antragstellerin hat neben weiteren Anfechtungsanträgen, die sie bereits erstinstanzlich zurückgenommen hat, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 3b - Entlastung der Verwalterin - angefochten mit der Begründung, die Verwalterin sei zu den oben aufgeführten Ausgaben für die Partyräume nicht berechtigt gewesen.
Die Antragsgegner - die Beteiligten zu 3) - und die Beteiligte zu 1) sind dem Beschlussanfechtungsantrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Verwalterin sei zu den Ausgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG sowie nach § 13 lit. c der Gemeinschaftsordnung bzw. § 2 Ziff. 1 lit. j des Verwaltervertrages berechtigt gewesen. Im Übrigen habe die Wohnungseigentümerversammlung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung die Ausgaben nachträglich genehmigt. Die Antragsgegner und die Beteiligte zu 1) haben außerdem behauptet, die Auswechselung der Vorhänge sei auf eine amtliche Brandschutzauflage zurückzuführen. Der Betrag für Kleinteile sei nicht für die Partyräume aufgewendet worden.
Durch Beschluss vom 24.6.1999, auf den Bezug genommen wird, hat das AG den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.4.1998 zu Tagesordnungspunkt 3b für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausgaben zwar jedenfalls durch den Entlastungsbeschluss nachträglich genehmigt worden seien. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für die Verfliesung des Partyraumes; insoweit scheide eine nachträgliche Genehmigung durch mehrheitlichen Beschluss aus, da eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG vorgelegen habe.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, entgegen der amtsgerichtlichen Argumentation handele es sich bei der Ersetzung des PVC-Belages durch Fliesen nicht um eine bauliche Veränderung, die nicht mehrheitlich beschlossen werden könne, sondern um eine der Mehrheitszustimmung fähige Maßnahme der sog. modernisierenden Instandsetzung. Hierzu hat sie behauptet, der PVC-Belag habe sich zuvor wegen aufsteigender Bodenfeuchtigkeit bereits gelöst und Blasen gebildet, weswegen die Verfliesung sinnvoller gewesen sei als die erneute Verlegung eines PVC-Belages. In diesem Zusammenhang hat sie hinsichtlich der Kosten der Maßnahmen auf zwei Kostenvoranschläge der Firma A vom 16.12.1997 und der Firma B vom 18.12.1997 sowie eine Rechnung der Firma C vom 23.12.1997 verwiesen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Durch den angefochtenen...