Leitsatz (amtlich)
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.
2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für die Antragsteller bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen 3 T 4/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 100 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 28.11.2003 zu seiner UR.-Nr. .../2003 die Bestellung einer Buchgrundschuld durch die Beteiligte als Eigentümerin, deren Eintragung die Beteiligte unter 3. 1 der Urkunde auch bewilligte und beantragte (Bl. 74-77 d.A.). Die Urkunde enthält den Hinweis an das Grundbuchamt:
Die Empfangsvollmacht des Notars nach § 15 GBO wird dahingehend eingeschränkt, als er Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamts, die für die Beteiligten bestimmt sind - mit Ausnahme der für den Notar selbst bestimmten Mitteilungen -, nicht berechtigt ist, in Empfang zu nehmen.
Das Grundbuchamt wird deshalb ersucht, die Eintragungsmitteilungen an die Beteiligten direkt und an den Notar zu versenden.
Unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt bereits im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag vorliegende Bestellungsurkunde bat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 2.12.2003, den gestellten Anträgen gem. § 15 GBO zu entsprechen (Bl 73 d.A.). Das Grundbuchamt übersandte nur dem Notar eine Eintragungsnachricht mit dem Hinweis, die Eintragungsbenachrichtigung erfolge ausschließlich an ihn. Die Ermächtigung des § 15 GBO könne nicht entsprechend der in der Urkunde v. 28.11.2003 gewünschten Weise eingeschränkt werden. Auf die Bitte um förmliche Entscheidung wies das Grundbuchamt mit Beschluss v. 12.12.2003 (Bl. 94 d.A.) den Antrag des Notars auf Erteilung von Eintragungsnachrichten auch an die Beteiligten unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Jena zurück. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung werde nicht begründet, weshalb die Vollmacht nach § 15 GBO nicht eingeschränkt werden könne. Der Vergleich mit der Prozessvollmacht sei nicht zutreffend, da für die Vertretung im Grundbuchverfahren kein Zwang zur Einschaltung eines Notars bestehe im Gegensatz zum Anwaltszwang in Zivilprozessverfahren. Aus § 15 GBO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Notar die Beteiligten außer bei der Antragstellung auch im Eintragungsverfahren vertrete. Nach Nichtabhilfe durch die Grundbuchrechtspflegerin hat das LG die Beschwerde mit Beschluss v. 15.1.2004 zurückgewiesen und sich der gefestigten Rechtsprechung mehrerer OLG angeschlossen. Ein Anspruch auf Erteilung von Eintragungsnachrichten an die Beteiligten bestehe nicht.
Dagegen hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag ausgeführt, dass es nicht die Rechtssicherheit gefährde, wenn der Antrag des Notars ausgeführt werde, den Beteiligten Abschriften direkt zu übersenden. Das Grundbuchamt habe ohnedies die eingereichte Urkunde komplett zu prüfen.
Die gem. § 78 GBO statthafte und gem. §§ 80 Abs. 1 S. 2 und 3 GBO, 29 Abs. 1 S. 3 FGG formgültig eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Trotz der Formulierung als in eigenem Namen eingelegter weiterer Beschwerde ist davon auszugehen, dass die weitere Beschwerde namens der Beteiligten eingelegt worden ist, da ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht selbständig beschwerdebefugt wäre (OLG Naumburg FGPrax 2003, 109; Demharter, GBO, 23. Aufl., §§ 15 Rz. 20, 71 Rz. 74, 80 Rz. 5, 6; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, §§ 71 Rz. 93, 80 Rz. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rz. 189).
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Trotz der unklaren Formulierung von Rubrum und Tenor ist die Kammer offenbar von einer Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen, da sonst die Beschwerde des Notars mangels Beschwerdebefugnis hätte verworfen werden müssen. Da der Notar entsprechend § 55 GBO eine Eintragungsmitteilung erhalten hat, nicht jedoch die Beteiligte, war auch sie diejenige, die in Wahrheit die Erteilung einer Eintragungsnachricht für sich begehrt hat und durch den amtsgerichtlichen Beschluss beschwert war. Dieser ist unter Berücksichtigung der Stellung des Notars lediglich als Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten ebenfalls dahin auszulegen, dass nicht der Antrag des Notars, sondern der Antrag der Beteiligten zurückgewiesen wurde.
Dies ist bei der vorliegenden Fallgestaltung zu Recht erfolgt.
Es entspricht der ganz überwiegenden Auf...