Leitsatz (amtlich)
1. Im Grundbuchverfahren ist der Notar grundsätzlich nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt.
2. Dem Beteiligten, der von seinem Recht auf Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, kann trotzdem weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, dann steht nur dem Erstbeschwerdeführer die weitere Beschwerde zu, gleichgültig aus welchem Grund seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist.
3. Der Notar, der Eintragungsanträge nur "zur Wahrung" ohne Berufung auf § 15 GBO beim Grundbuchamt einreicht, handelt lediglich als Bote der Antragsberechtigten. Diesen sind deshalb nach § 55 Abs. 1 GBO Eintragungsnachrichten zusätzlich zu denjenigen des Notars zuzuleiten.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 2-9 T 328/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Erstbeschwerdeverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.
Gründe
Am 14.11.2002 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller einen Grundstückskaufvertrag über das betroffene Erbbaurecht samt Auflassung, an dem die Antragsteller als Verkäuferin und Käuferin beteiligt waren, sowie eine Grundschuldbestellung zur Finanzierung dieses Kaufes.
Unter dem 20.11.2002 reichte der Notar die Urkunden beim Grundbuchamt ein und beantragte die Wahrung der Auflassungsvormerkung und die Wahrung der Grundschuld im Grundbuch. Die Anträge wurden im Dezember 2002 im Grundbuch vollzogen. Unter dem 10.3.2003 beantragte der Notar die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Von der Eintragung der neuen Erbbauberechtigten und der Löschung der Vormerkung erhielten das Katasteramt, die Eigentümerin des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, die Gläubigerin und das Stadtvermessungsamt Nachricht. Der Notar erhielt ein Exemplar der Eintragungsnachricht mit dem Hinweis, die Eintragungsbenachrichtigung erfolge ausschließlich an ihn. Der Notar bat um Übersendung von weiteren Exemplaren der Eintragungsnachricht für die Beteiligten. Daraufhin verwies ihn die Grundbuchrechtspflegerin mit Schreiben v. 21.3.2003 auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach ausschließlich der Notar die Eintragungsnachricht nach § 55 GBO erhalte, wenn die Eintragung auf Grund eines Antrages des beurkundenden Notars erfolgte. Es obliege dem Notar, die Beteiligten von der erfolgten Eintragung zu benachrichtigen. Daraus folge jedoch keine Verpflichtung zur Beifügung einer entsprechenden Anzahl von Überstücken. Die Bitte des Notars um eine rechtsmittelfähige Entscheidung hat die Rechtspflegerin als Beschwerde angesehen und dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Akten mangels einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zurückgegeben.
Mit Beschluss v. 7.5.2003 (Bl. 70 d.A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin die Beschwerde des Notars gegen die Versagung der Beifügung von Überstücken bei der Übersendung der Eintragungsnachricht an den Notar gem. §§ 55, 15 GBO zurückgewiesen und sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur wie schon in ihrem Schreiben v. 21.3.2003 berufen. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt und ausgeführt, Grundlage des Entstehens der "herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur" seien Verwaltungsanordnungen der Justizministerien in den jeweiligen Bundesländern gewesen. Da es eine derartige Anordnung für Hessen nicht gebe, seien gem. § 55 GBO auch die Antragsteller zu benachrichtigen bzw. dem Notar zusätzlich zu seinem Exemplar der Eintragungsnachricht Überstücke zur Weiterleitung an die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. In einer ergänzenden Begründung ggü. dem LG hat sich der Notar auch dagegen gewandt, dass das Grundbuchamt keine Direktbenachrichtigung der Beteiligten für erforderlich halte.
Das LG hat mit Beschluss v. 27.11.2003 (Bl. 110-112 d.A.) die Beschwerde verworfen mangels Beschwerdeberechtigung des Notars. Dieser sei durch die Übersendung von nur einer Benachrichtigung nicht in seinen Rechten beschwert. Bei der Versagung der Übersendung weiterer Überstücke der Eintragungsbenachrichtigung handele es sich um Verwaltungsuntätigkeit, über die nicht die Kammer zu entscheiden habe. Die Frage der Direktbenachrichtigung sei nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, die der Notar namens und in Vollmacht der Beteiligten eingelegt hat und mit der beantragt wird, dem Grundbuchamt aufzugeben, dem Notar von der Eintragungsbenachrichtigung v. 13.3.2003 zwei weitere Abschriften, bestimmt für die Urkundsbeteiligten, zu übersenden.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Notar sei gem. § 15 GBO und nicht in eigenem Interesse tätig geworden. Auch gehe es nicht um Verwaltungsuntätigkeit, sondern die Einhaltung von § 55 GBO, de...