Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Nach einer zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels ist das Beschwerdegericht bzgl. der nicht angegriffenen Teile des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung befugt.
Normenkette
FamFG §§ 66, 145
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 12.03.2013; Aktenzeichen 73 F 414/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Marburg vom 12.3.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei dem ... (VSNR.:...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, es bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 12.3.2013 hat das AG die am ... Dezember 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den am ... Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei sind die Anrechte des im Vorruhestand befindlichen Antragstellers bei der ... Rentenversicherung Bund mit 27,9663 Entgeltpunkten sowie die Anrechte der Antragsgegnerin bei der ... Rentenversicherung mit 7,3810 Entgeltpunkten berücksichtigt worden.
Außerdem sind Anrechte des Antragstellers beim ... geteilt worden. Der ... hatte dazu zunächst mitgeteilt, dass der Antragsteller Versorgungsansprüche habe, die erst dann konkret beziffert werden können, wenn die Höhe der gesetzlichen Rente zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung als Vollrente und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Antragstellers zum ... feststeht. Auf Anforderung des AG ist dennoch ein Ehezeitanteil unter Einberechnung von Rentenanwartschaften bei der RV mit 2.729,99 EUR monatlich mitgeteilt worden. Die so ermittelten Anrechte des Antragstellers beim ... sind danach mit einem monatlichen Teilungswert in Höhe von 1.318,80 EUR ausgeglichen worden.
Dabei hat das AG der vom ... angegebenen Bewertung der Teilungskosten mit 6.000 EUR Rechnung getragen und den Teilungswert nach einem entsprechenden Abzug ermittelt.
Gegen diesen ihm am 30.3.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 11.4.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde, die sogleich begründet worden ist. Zunächst hat der Antragsteller nur die Höhe der Teilungskosten mit 6.000 EUR beanstandet. Insoweit habe eine Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 13 VersAusglG ergeben müssen, dass dieser geltend gemachte Betrag auf 300 EUR zu kürzen sei.
Der Senat hat in der Folgezeit bezüglich der Teilungskosten mit dem ... korrespondiert, von dort aus ist zunächst am ... Juni 2013 eine Aufstellung der administrativen Tätigkeiten bei Einrichtung eines weiteren Versicherungskontos für die Antragsgegnerin dargestellt worden. Danach wäre grundsätzlich ein Jahreskostenbeitrag in Höhe von 250 EUR zu ermitteln, der bei einer perspektivischen Rentenbezugsdauer von 27 Jahren ab Ende der Ehezeit sogar einen Unkostenaufwand von 6.750 EUR ergebe. Die weitere Korrespondenz hat den ... dazu veranlasst, eine erneute Berechnung unter Zugrundelegung eines geringeren Teilungskostenwertes mitzuteilen.
Außerdem hat der ... am 28.1.2014 noch einmal darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Versorgungsordnung die Ausgleichsreife des Anrechts des Antragstellers beim ... möglicherweise nicht gegeben sei, weil die Höhe der Versorgungsbezüge erst feststehe, wenn die Höhe der bei der ... Rentenversicherung erworbenen Vollrente bei Eintritt in den Rentenstand bekannt sei sowie die tatsächliche Dienstzeit bei Ausscheiden und die Höhe der für die Berechnung der Rente maßgeblichen letzten Dienstbezüge.
Der Senat hat sodann darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für dieses Anrecht angesichts der fehlenden Ausgleichsreife unterbleiben und insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben muss. Der Antragsteller hat daraufhin im Rahmen der erhobenen Beschwerde darauf angetragen, dass der öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich für dieses Anrecht unterbleibt und stattdessen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Verhältnis zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Risiken für sie birgt.
Der ... hat sich zu der Frage der Durchführung oder Nichtdurchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs binnen der nachgelassenen Frist nicht mehr geäußert.
Nachdem der Senat bis zum ... Juni 2015 keine Entscheidung getroffen hatte, ist von Amts wegen unter diesem Datum eine ergänze...