Leitsatz (amtlich)

Durch den Besitz einer Spielkonsole der Marke "..." wird die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdet. (StVollzG 70 II)

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Entscheidung vom 13.11.2002; Aktenzeichen 2 StVK 437/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Frage, ob der Besitz einer Spielekonsole der Marke X ... Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet (§ 70 Abs. 2 StVollzG), beurteilt sich in erster Linie nach den technischen Merkmalen und Möglichkeiten dieses Telespielegerätes und ist deshalb überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 128), sodass es nicht vorrangig um die Klärung und richtungsweisende Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage geht.

Die Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Zwar ist eine abschließende Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der ... der Marke X in einer Justizvollzugsanstalt bisher nicht ergangen. Dies ist indes nicht länger erforderlich, da inzwischen das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner offensichtlich noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 25. August 2003 (1 Ws (Vollz) 14/03) die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt durch die Einbringung einer ... mit einer eingehenden Begründung, die sich auch mit der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dessen Beschluss vom 10. März 2003 (ZfStrVo 2003, 244) auseinander setzt, durch die Einbringung einer ... bejaht hat und der Senat sich dieser Auffassung im Wesentlichen anschließt.

Soweit in der genannten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nur jeweils von einer ... die Rede ist, ohne dass die Marke X genannt wird, ist dies ohne Bedeutung. Angesichts des Verbreitungsgrades des Telespielegerätes ... und der von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen wieder gegebenen technischen Merkmalen der Spielekonsole ... besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall um eine ... der Marke X handelt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat auf Grund der technischen Beschaffenheit der X ... im Einzelnen ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehe, auf der Festplatte des Geräts missbräuchlich Daten zu speichern bzw. über das Internet einen Austausch mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu ermöglichen, ohne dass eine Kontrollmöglichkeit besteht, festzustellen, ob dieser Datenaustausch den Vollzugszielen entgegensteht.

Zwar ist die gewählte Formulierung, die Daten könnten auf einer "Festplatte" gespeichert werden, missverständlich. Das Gerät verfügt nämlich bisher noch nicht über eine Festplatte im üblichen Sinne, sondern lediglich über sog. Memory-Cards, die indes in der vom OLG Brandenburg beschriebenen Weise als "Speicherplatz" missbraucht werden können. Überdies kann mit bereits heute erhältlichen und ohne weiteres in die JVA einschmuggelbaren "Zusatzinstallationen", z.B. einem Y-..., die ... zu einer PC-ähnlichen Funktionalität erweitert werden.

Dem Risiko einer missbräuchlichen Benutzung zur unerlaubten Speicherung von Daten und der unerlaubten Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt kann nicht hinreichend dadurch begegnet werden, dass das Gerät verplombt und etwaige Schnittstellen versiegelt werden. Bei Spielekonsolen des besagten Typs handelt es sich um elektronische Geräte, die über eine Vielzahl miniaturisierter Schaltkreise und Elemente (Mikrochips) verfügen, die für einen Laien nicht unterscheidbar sind. Das mit der Kontrolle entsprechender Geräte beauftragte Personal des Justizvollzugsdienstes verfügt nicht über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik, um einen Missbrauch der im Gerät vorhandenen Schnittstellen und Anschlüsse zu verhindern. Es kann angesichts der Komplexität der technischen Gegebenheiten entsprechendes Wissen und die nötigen Fertigkeiten auch mit hohem Schulungsaufwand nicht erwerben.

In Übereinstimmung mit dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geht auch der Senat davon aus, dass die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 angeführte "Verplombung" oder Versiegelung der Schnittstellen für den Modem-Anschluss (zum Betrieb eines externen Mobiltelefons) nicht ausreicht, um der Gefahr missbräuchlicher Datenspeicherung zu begegnen und diese dauerhaft zu unterbinden. Die einfache Verplombung der bezeichneten Schnittstellen kann nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielekonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere für den regulären Spielbetrieb der Konsole unabdingbare - Schnittstellen des Gerätes für verbotene Zwecke umfunktioniert werden können.

Schließlich ist die Spielekonsole geeignet, unter Zuhilfenahme eines Mobiltel...

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