Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorrang der ertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend gemacht wird.
2. Auch wenn die Feststellungsklage erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen wurde, verstößt die Abweisung als unzulässig in zweiter Instanz nLeistungs- gegenüber der (positiven) Feststellungsklage gilt auch, wenn die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 528 ZPO), da der dem Kläger keine erhaltenswerte Rechtsposition erlangt hat.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2017; Aktenzeichen 2-25 O 432/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-25 O 432/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 103.931,76 festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 (Bl. 172ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-25 0 432/16 - festzustellen, dass sich der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: ... vom 03.05.2004 durch die am 07.06.2016 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird, da die Kläger innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2018 (Bl. 172ff. d.A.) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 I und IV ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der Beschwer der Kläger, die diese entsprechend beziffert haben.
Vorausgegangen ist unter dem 23.02.2018 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2017 (2-25 O 432/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages, der im Mai 2004 über Darlehensbeträge in Höhe von 83.500,00 EUR und 31.500,00 EUR zustande kam. Die Kläger wurden bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Darlehensbeträge wurden bis Mai 2012 bzw. Juni 2014 vollständig zurückgeführt. Im Vertrauen darauf nahm die Beklagte Vermögensdispositionen in der Form vor, dass sie die eingehenden Zinszahlungen verbuchte, bilanzierte, sich refinanzierte und schließlich die gestellten Sicherheiten nach Rückzahlung des Darlehens freigab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages genrichteten Willenserklärungen.
Sie waren der Ansicht, die Belehrung sei unwirksam und habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.
Die Beklagte war der Ansicht, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht verwirkt.
Mit Urteil vom 20.01.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da sie sich mit der begehrten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis beziehe. Ob ein Feststellungsinteresse vorliege, könne mangels Begründetheit der Klage dahinstehen; dies sei allgemein anerkannt.
Die Kläger hätten den Widerruf nicht fristgemäß erklärt, da sie über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden seien. Die Belehrung sei deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben, sei i...