Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtung bei Pkw Porsche Macan S Diesel
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 21.11.2019; Aktenzeichen 5 O 162/19) |
Tenor
Die Teilrücknahme der klägerischen Berufung gegen das am 21. November 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 5 O 162/19 - hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge, soweit die Berufung gegen die Beklagte zu 1) geführt worden ist.
Die klägerische Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) geführt wird, einstimmig zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 28. April 2021 (Bl. 683 ff. d. A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 427 ff. d. A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 die Berufung gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen. Zudem hat sie innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 705 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs PKW Porsche Macan S Diesel, FIN ..., durch die Beklagte zu 2) resultieren;
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 EUR freizustellen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. 1. Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, war der Kläger gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des eingelegten Rechtsmittels für verlustig zu erklären
2. Die Berufung des Klägers war, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 28. April 2021 (Bl. 683 ff. d. A.) verwiesen.
Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert dargetan sind.
a) Soweit der Kläger auf Befragungen eines Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) in einer öffentlichen Sitzung in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe abstellt, sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Es besteht keine Pflicht der Beklagten zu 2), in Parallelverfahren identisch vorzutragen. Zudem ist der Tatsachenvortrag aus den Karlsruher Verfahren nicht bekannt, und die Klägerin ist vorliegend erstinstanzlich noch gar nicht durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, die ausweislich des Protokolls Anlage BK 9 auch vor dem OLG Karlsruhe aufgetreten sind, vertreten worden.
b) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) Kenntnis vom Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen hatte, ist nicht unstreitig. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Vortrag der Beklagten zu 2) kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die klägerseits behauptete Kenntnis von klägerseits behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht bestreiten wollte. So hat die Beklagte zu 2) in der Berufungserwiderung vom 30. April 2020, S. 24 (Bl. 346 d. A.) vorgetragen: "Es ist bereits nicht dargelegt, dass Porsche die Klagepartei vorsätzlich getäuscht hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hat nicht dargelegt, dass Porsche vorsätzlich vermeintlich falsche Angaben zu Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht habe. Sie hat auch zur angeblichen Kenntnis von Porsche von einer behaupteten 'Manipulation' keinen konkreten, einlassungsfähigen Sachvortrag geliefert." Sodann ist ausgeführt, dass die pauschale Behauptung der Kenntnis des Vorstands nicht einlassungsfähig sei und die umfangreiche Sachverhaltserfassung durch die Beklagte keine Hinweise ergeben habe, dass Herr A, Herr C, Herr B und Herr D oder andere relevante Vorstände bis in den ...