Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsabänderung nach § 1612 Abs. 2 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Das auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung gerichtete Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB hat zum Gegenstand nur die Art und Weise einer etwaigen Unterhaltsgewährung, nicht aber die Frage des Umfangs einer Bedürftigkeit oder der Höhe einer Unterhaltsschuld.

 

Normenkette

BGB § 1612 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 43 X SCH 50168)

 

Gründe

Der am 7.1.1964 geborene Antragsteller ist Sohn der Antragsgegner aus deren geschiedener Ehe. Nach dem Abitur begann er in der Universität in O1 ein Studium der Amerikanistik und war gleichzeitig in verschiedenen Bereichen beruflich tätig. Nach dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen in O2, von denen er eine selbst bewohnte, zog er in dem Zeitraum 1994/1995 in eine Wohngemeinschaft in O1 um. Das Studium gab er im Jahre 1995 ohne Abschluss auf. Nachdem er im Jahre 1996 wegen fehlender Einkünfte beim Sozialamt der Stadt O1 Sozialhilfe beantragt hatte, wurde ihm von der wegen Unterhalts in Anspruch genommenen Antragsgegnerin zu 1) für den Fall bestehender Bedürftigkeit Naturalunterhalt durch Wohnungsgewährung angeboten. Unter dem 18.12.1996 wurde dem Antragsteller von der Stadt O1 nahe gelegt wurde, entweder dieses Angebot anzunehmen oder einen Abänderungsantrag nach 1612 Abs. 2 BGB zu stellen.

Am 19.3.1997 stellte der Antragsteller Abänderungsantrag beim Vormundschaftsgericht Frankfurt/M.

Der Antragsteller stützte seinen Antrag zum einen auf seinen Gesundheitszustand, der ein gemeinsames Wohnen mit einem der Elternteile ausschließe. Nach dem Inhalt der vorgelegten Atteste leidet er an Angstzuständen und basalen Depressionen mit Anorexa nervosa. Er befand sich zeitweise in der Fachklinik O3 in stationärer Behandlung und befindet sich weiterhin in ambulanter psychoanalytischer Behandlung und medikamentöser Therapie. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der ärztlichen Atteste und Bescheinigungen vom 26.11.1996 (Dr. A), 4.2.1997 (Dr. B), 8.2.1997 (C), 13.10.1998 (Dr. A) und 11.1.1999 (C) Bezug genommen.

Zum anderen macht er geltend, dass die Beziehungen zu den Eltern völlig zerrüttet seien. Insoweit nimmt er u.a. Bezug auf die von seiner Mutter durchgeführte Zahlungklage vor dem LG Frankfurt/M. (Az 2/25 O 309/96), die zu einem Versäumnisurteil über 63.200,45 DM führte, und auf das von seinem Vater gegen ihn veranlasste Strafverfahren (Az 770 Js 38883.56/96), dass in der Verhandlung vom 5.10.1998 mit einer Einstellung nach 153 StPO endete.

Beide Antragsgegner haben vorgetragen, dass sie eine Unterhaltsbedürftigkeit bestreiten, gegebenenfalls aber Unterhalt jeweils durch Wohnungsgewährung leisten würden. Im Übrigen haben sie sich in einem ausführlichen Bericht vom 10.9.1998 im Einzelnen zu der Entwicklung des Antragstellers und zu den bestehenden Beziehungen geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 2.7.1999 festgestellt, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, an den Antragsteller Unterhalt in Geld zu leisten. Auf den Inhalt des Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihren Beschwerden, indem sie geltend machen, dem Antragsteller sei, soweit überhaupt eine Bedürftigkeit bestehe, die Entgegennahme von Naturalunterhalt zumutbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriften Bezug genommen.

Die Beschwerden sind zulässig.

Nach Art. 15 1 Abs. 2 Satz 1, 3 Übergangsvorschriften zum KindRG i.V.m. §§ 64 Abs. 3 FGG, 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist die Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Beschwerden begründet.

Das Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB war nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden Recht ein vor den Vormundschaftsgerichten durchzuführendes FGG-Verfahren (§ 43 FGG), für das nach dem seit 1.7.1998 geltenden Recht die FamG zuständig sind.

Unverändert ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbestimmung nicht als Ausfluss des Erziehungs- bzw Sorgerechts anzusehen ist, sondern als Ausfluss der durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Hieran hat die Zuständigkeitsverschiebung nichts geändert, denn die Bestimmung ist in erster Linie für volljährige Kinder von Bedeutung, gegenüber denen kein Erziehungsrecht mehr besteht. In solchen Verfahren nach 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die vor dem 1.7.1998 anhängig wurden und in denen die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach dem 1.7.1998 verkündet wurde, richtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die von den FamG entschiedenen Sachen gelten (Art. 15 1 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 Übergangsvorschriften zum KindRG).

Die Zulässigkeit der gegen die Abänderung der Unterhaltsbestimmung gerichteten Beschwerde folgt aus § 621e ZPO.

Für das Verfahren, d...

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