Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FamG über die Änderung einer Bestimmung der Eltern über die Art der Unterhaltsgewährung (§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB) ist das der befristeten Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO.

2. Zur Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung für einen auswärts studierenden Studenten.

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 09.12.2002; Aktenzeichen 24 F 22/02)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG – FamG – Mannheim vom 9.12.2002 – Az. 24 F 22/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat am 28.5.2002 beim AG – FamG – E. einen Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB gestellt … Das AG M. hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch die zuständige Rechtspflegerin im Beschluss vom 9.12.2002 (…) festgestellt, dass die von den Antragsgegnern getroffene Unterhaltsbestimmung dahin abgeändert wird, dass ab 28.5.2002 die Unterhaltsleistung in Form einer Geldrente zu erbringen ist.

Der Beschluss wurde den Antragsgegnern am 12.12.2002 zugestellt (…). Gegen ihn wenden sie sich mit ihrer am 9.1.2003 eingelegten und zugleich begründeten sofortigen Beschwerde (…). Sie machen geltend, sie seien finanziell nicht in der Lage, Unterhalt in Form einer Geldrente zu leisten, die Entgegennahme von Naturalunterhalt sei der Antragstellerin zumutbar. Die Antragsgegner haben ein Monatseinkommen von etwa 3.034 Euro (Vater: 1.621,69 Euro Lohnzahlung und Mutter: 1.006 Euro Rente BfA und 406,70 Euro Rente ZVK).

Die Antragstellerin hält den angegriffenen Beschluss für richtig und wendet ein, ihr sei unzumutbar, täglich mehr als vier Stunden Zeit für die Hin- und Rückfahrt zum Studienort aufzuwenden, zumal sie kurz vor dem ersten juristischen Staatsexamen stehe.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist entspr. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 4, 621a ZPO zulässig.

1. Seit dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 29, 42) am 1.7.1998 ist für eine gerichtliche Änderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB das FamG, nicht mehr das VormG zuständig. Das Verfahren ist gem. §§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG grundsätzlich dem Rechtspfleger zugewiesen. Die Wahrnehmung des Geschäfts durch den Richter ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung (§ 8 Abs. 1 RPflG).

Es entspricht einhelliger Auffassung in Rspr. und Lit., dass auf das Verfahren im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Charakter der angestrebten Entscheidung das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden ist (KG FamRZ 2000, 256; OLG Oldenburg v. 26.9.2000 – 14 UFH 4/00, FamRZ 2001, 363; OLG Köln FamRZ 2002, 111; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1612 Rz. 21).

Gemäß § 64 Abs. 3 FGG gelten in Angelegenheiten, die vor das FamG gehören, die Vorschriften im Buch 6 Abschn. 2 und 3 der ZPO. Das Rechtsmittel in diesen Angelegenheiten ist die in § 621e Abs. 1 ZPO geregelte befristete Beschwerde. Die Vorschrift führt jedoch die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nicht auf. Die Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist indessen unstr. Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht, nicht etwa des Sorgerechts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 621 Rz. 13; Büttner, FamRZ 1998, 586; OLG Frankfurt v. 2.9.1999 – 3 UF 209/99, FamRZ 2000, 1424).

Auch § 621a Abs. 1 ZPO, der auf das FGG mit Modifikationen zurückverweist, erfasst nicht die Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO.

Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber das durch die Änderung der Zuständigkeit begründete Regelungsbedürfnis für Verfahren der vorliegenden Art übersehen hat und, hätte er dieses gesehen, entspr.der Systematik der Rechtsmittel in Familiensachen die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO hierauf ausgedehnt hätte. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 2.9.1999 – 3 UF 209/99, FamRZ 2000, 1424) eine analoge Anwendung der §§ 621a, 621e ZPO auf Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB angenommen. Sachliche Gründe für das Fehlen einer Rückverweisung bzw. einer Einbeziehung in die Rechtsmittelvorschrift sind nämlich nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsänderung durch das KindRG war es nicht, dieses Verfahren aus dem Kreis der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit herauszulösen bzw. für Entscheidungen in diesen Verfahren keine Rechtsmittel mehr vorzusehen. Im Gegenteil war es nach der Begründung des Entwurfs des KindRG der ausdrückliche Wille, die bestehende Einbindung der in die Zuständigkeit der FamG übernommenen Verfahren in die jeweiligen Verfahrensordnungen der ZPO und des FGG beizubehalten. Hiermit sollte erreicht werden, dass diese Verfahren weiterhin, unter Einbeziehung in den bislang schon für die Familiensachen geltenden Verfahrensrahmen der §§ 6...

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