Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften. Reichweite des § 184 V StGB

 

Normenkette

StGB § 184b

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 25.05.2012; Aktenzeichen 2 Js 3505/10)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 25. Mai 2012 wird mit Ausnahme der Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4 der Anklage vom 17. Februar 2012 aufgehoben.

2. Die Anklage vom 17. Februar 2012 wird auch hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 zugelassen und die Hauptverhandlung insgesamt vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Marburg eröffnet.

 

Gründe

I. Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2012 legt die Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn dem Angeschuldigten folgendes zur Last:

Im Fall 1 soll er am 24. Juli 2008 als Verteidiger des im Verfahren ... gesondert Verfolgten A einen Untersuchungsbericht, der 108 kinderpornografische Abbildungen enthielt, was der Angeschuldigte wusste, auf einen von dem Beschuldigten A ihm zu diesem Zweck überlassenen USB-Stick digital kopiert und ihm den USB-Stick an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 24. Juli 2008 und dem 26. November 2009 übergeben haben. Bei den 108 kinderpornografischen Abbildungen handelte es sich um die Bilder, die Gegenstand des Vorwurfs gegen A sind.

Im Fall 2 soll er an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 23. Oktober 2008 bis 14. April 2009 die eingescannten Gutachten und Berichte der von der Staatsanwaltschaft mit der Datenanalyse der sichergestellten Festplatte beauftragten Sachverständigen aus dem Verfahren ... gegen den Beschuldigten A dem gesondert Verfolgten B in dessen Büro in der Land1 übersandt haben. Darin enthalten waren 147 kinderpornografische Abbildungen, was der Angeschuldigte wusste. Der gesondert Verfolgte B war von dem Angeschuldigten beauftragt worden, die Datenanalysegutachten der Festplatte des PC des Beschuldigten A zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der gesondert Verfolgte B habe weder die erforderliche forensische Ausbildung, noch eigene Erfahrungen durch forensische Auswertung von Datenträgern, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Im Fall 3 soll er am 14. April 2009, entgegen der ausdrücklichen Weisung der Staatsanwaltschaft Marburg, dem gesondert Verfolgten B ermöglicht haben, im Rahmen einer durch die Staatsanwaltschaft Marburg in den dortigen Räumen gewährten Auswertung eines Images des Originalbeweismittels (= 1:1 Kopie des Originaldatenträgers), dieses Image zu kopieren und mit sich zu nehmen. Das Image enthielt wiederum 147 kinderpornografische Abbildungen, was der Angeschuldigte wusste.

Im Fall 4, soll er den gesondert Verfolgten B veranlasst haben, eine Datei, die wiederum 98 kinderpornografische Abbildungen enthielt, an den Beschuldigten A zu übermitteln.

Die Staatsanwaltschaft hat die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift als Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 2 StGB, Fall 3 als Beihilfe zur Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4, 27 Abs. 1 StGB und Fall 4 als Anstiftung zur Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 2, 26 StGB gewertet.

Wegen der besonderen Bedeutung des Falls hat die Staatsanwaltschaft nach §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Anklage bei dem Landgericht erhoben. Der Angeschuldigte ist Rechtsanwalt und soll die ihm vorgeworfenen Handlungen im Rahmen seines Strafverteidigermandates für den Beschuldigten A begangen haben. Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit sei dabei die Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB gleich in zwei Konstellationen, zu der, soweit ersichtlich, derzeit keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25. Mai 2012 die Eröffnung in den Fällen 1 und 2 aus Rechtsgründen nach § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt und das Verfahren in den Fällen 3 und 4 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Marburg eröffnet. Insoweit hat das Landgericht Marburg eine besondere Bedeutung der Sache nach dem § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG verneint.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Marburg, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Marburg ist voll umfänglich begründet.

III. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Marburg ist im Fall 1 der Anklageschrift vom 17. Februar 2012 die Weitergabe kinderpornografischer Bilder durch den Angeschuldigten an seinen Mandanten nach § 184b Abs. 2 StGB strafbar und nicht nach § 184b Abs. 5 StGB erlaubt.

Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des § 184b Abs. 2 StGB jegliche Handlung, die einem Dritten Besitz von kinderpornografischen Material verschafft, verboten und in Verbindung mit § 184b Abs. 4 StGB für dieses Material ein absolutes Verkehrsverbot konstituiert. Zur Begründung hat der Gesetzgeber u. a. ausgeführt, dass derjenige, der sich Kinderpornografie verschafft oder weitergibt, damit den Kindesmissbrauch fördert...

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