Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache bei Unterlassungsverfügung

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.11.2015; Aktenzeichen 3-9 O 121/15)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.11.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main vom 26.11.2015 wird unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - im Fall der Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder - für jeden Fall der Zuwiderhandlung

einstweilen, längstens bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der beim LG Frankfurt am Main eingereichten Feststellungsklage der X GmbH gegen den Antragsgegner (Aktenzeichen .../15) untersagt,

1. sich unmittelbar oder mittelbar - durch eine Gesellschaft oder einen sonstigen Dritten - gewerbsmäßig oder gelegentlich, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftszweig der Antragstellerin - wie in § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 10.05.2014 definiert - zu betätigen;

2. Dritten gegenüber mitzuteilen oder mitteilen zu lassen, dass

a) die Antragstellerin aufgelöst sei;

b) die Antragstellerin den Spielbetrieb und die Vermarktung der ... mannschaft des Antragsgegners derzeit und/oder künftig nicht mehr durchführen werde und/oder durchführen dürfe;

3. Dritten gegenüber zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, eine Gesellschaft zur Vermarktung der ... mannschaft des Antragsgegners und/oder zur Organisation des Spielbetriebes einer Mannschaft des Antragsgegners im Z zu gründen bzw. eine solche Gründung vorzubereiten.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren einzige Komplementärin die X GmbH und deren einziger Kommanditist der Antragsgegner ist.

Die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien bestimmen sich zum einen nach dem als Anlage AST5 (Bl. 53 ff. d.A.) vorgelegten Gesellschaftsvertrag, zum anderen nach dem Betriebs- und Vermarktungsvertrag (Anlage AST8, Bl. 68 ff. d.A.; im Folgenden: Vermarktungsvertrag). Beide Verträge datieren auf den 10.05.2014. Ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sind Zweck der Gesellschaft der Betrieb und die Vermarktung einer Mannschaft im Z mit Sitz in O1 in einer deutschen oder europäischen Spielklasse. § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags regelt die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres, während § 15 die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung vorsieht. Gegenstand des Vermarktungsvertrags ist gemäß § 1 Abs. 1 im Wesentlichen der Spielbetrieb und die Vermarktung der ... mannschaft des Antragsgegners.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 (Anlage AST9, Bl. 76 d.A.) und 11.11.2015 (Anlage AST11, Bl. 78 d.A.) kündigte der Antragsgegner sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Vermarktungsvertrag aus wichtigem Grund und begründete die Kündigung mit Schreiben vom 13.11.2015 (Anlage AST12, Bl. 79 ff. d.A.). Die Komplementärin reichte daraufhin zum Aktenzeichen .../15 eine Klage beim LG Frankfurt am Main ein, mit der sie die Feststellung des Fortbestehens der hiesigen Antragstellerin und des Fortbestehens des zwischen der Komplementärin und dem hiesigen Antragsgegner und dortigen Beklagten geschlossenen Betriebs- und Vermarktungsvertrages begehrt. Hilfsweise will sie feststellen lassen, dass sich die Antragstellerin in Liquidation befinde und noch nicht vollbeendet sei.

Mit E-Mail vom 28.10.2015 wies der Antragsgegner Sponsoren auf die Kündigung aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung hin. Weiter heißt es:

"Der Verein wird nun unverzüglich eine eigene Vermarktungsgesellschaft gründen und plant nun die kommende Saison in der Liga ...

Für alle weiteren Anfragen und Angelegenheiten in Bezug auf die kommende Liga ... Saison des N e.V. bitten wir zunächst um Kontaktaufnahme über die eMail Adresse ...@...N.de",

Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf die als Anlage AST15 (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner stellte der Antragsgegner auf seiner Internetseite einen Beitrag ein, in dem es auszugsweise heißt:

"Einer Fortführung der Zusammenarbeit steht weiterhin im Wege, dass für die inzwischen in Auflösung befindliche X GmbH & Co KG ...

...

Der N e.V. wird nun unverzüglich die bereits vorbereitete Gründung einer Betriebsgesellschaft vollziehen und sodann ebenso unverzüglich die Vorbereitungen auf die Spielsaison in der Liga ... treffen."

Mit ihrem Verfügungsantrag hat die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner zu verbieten, ihre Vermarktungstätigkeit zu behindern. Außerdem hat sie ein Wettbewerbsverbot gelte...

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