Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, 3 Abs. 2 HinterlO ist nicht mehr zulässig, wenn die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen ist.
2. Zur Frage des berechtigten Interesses für einen Feststellungsantrag gem. § 28 Abs. 1 EGGVG
Normenkette
EGGVG §§ 23, 28; HinterlO §§ 3, 18
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 23.08.2005; Aktenzeichen 43 HL 42/02) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird auf dessen Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 12.247,16 EUR.
Gründe
I. Beim AG, Hinterlegungsstelle, sind am 18.6.2002 24.571,52 EUR hinterlegt worden. Als Empfangsberechtigtewaren Frau A, ..., O1, und der Antragsteller aufgeführt. Mit Herausgabeanordnung vom 6.10.2004 (AG Hanau - 43 HL 42/02, Bl. 67 der Beiakte) hat die Rechtspflegerin beim AG, Hinterlegungsstelle, angeordnet, dass 24.571,52 EUR an Frau A. auszuzahlen sind. In der Folge ist die Auszahlung vorgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 15.10.2004 (AG Hanau - 43 HL 42/02, Bl. 68 ff. der Beiakte) hat der Antragsteller hiergegen Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde eingelegt. Der Direktor des AG hat mit Verfügung vom 1.6.2005 (AG Hanau, Vfg. v. 1.6.2005 - 43 HL 42/02, Bl. 83 ff. der Beiakte) die Beschwerde gegen die Auszahlungsordnung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.6.2005 (AG Hanau - 43 HL 42/02, Bl. 91 ff. der Beiakte) "sofortige Beschwerde" eingelegt, die die Beschwerdekammer beim LG als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ausgelegt und an den Senat abgegeben hat (AG Hanau - 43 HL 42/02, Bl. 98R der Beiakte). Dieser hat durch Verfügung vom 3.8.2005 (OLG Frankfurt, Vfg. v. 3.8.2005 - 20 VA 4/05) darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 1 Hinterlegungsordnung Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen zunächst im Aufsichtsweg zu erledigen seien und nach § 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung erst gegen die Entscheidung des Land- oder AGpräsidenten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig sei. Er hat die Sache mithin dem Präsidenten des LG Hanau vorgelegt (AG Hanau - 43 HL 42/02, Bl. 102 ff. der Beiakte). Durch Bescheid vom 23.8.2005 (AG Hanau, Bescheid v. 23.8.2005 - 43 HL 42/02, Bl. 108 ff. der Beiakte) hat der Präsident des LG die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Direktors des AG vom 1.6.2005 verworfen, da es ihr nach Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages eines Rechtsschutzbedürfnisses ermangele.
Mit Schriftsatz vom 2.9.2005 (Bl. 1 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, hat daraufhin der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Beschluss des Präsidenten des LG Hanau vom 23.8.2005 sowie die Entscheidung des Direktors des AG Hanau vom 1.6.2005 und die Auszahlungsanordnung vom 6.10.2004 aufzuheben und der Hinterlegungsstelle aufzugeben, den auf den Antragsteller entfallenden Hinterlegungsbetrag von 12.247,16 EUR an diesen auszuzahlen, hilfsweise den bereits an die Antragsgegnerin (Frau A) ausgezahlten Betrag von 12.247,16 EUR von dieser zurückzufordern.
Ferner beantragt er, dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt RA1 als Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antragsgegner ist dem ausweislich seiner Verfügung vom 24.11.2005 (Bl. 14 ff. d.A.) entgegen getreten und beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung, 23 ff. EGGVG nicht zulässig. Ist die angefochtene Maßnahme nämlich bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen, so ist für eine Aufhebung der Anordnung kein Raum mehr, § 18 Hinterlegungsordnung. Die Vorschrift stellt klar, dass mit der Herausgabe auf Grund eines nach den §§ 12 ff. Hinterlegungsordnung durchgeführten förmlichen Verfahrens das Hinterlegungsverhältnis erlischt. Dies gilt dann auch für das gerichtliche Anfechtungsverfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.6.2002 - 20 VA 5/02; OLG Dresden v. 11.10.2001 - 6 VA 5/01, NJW-RR 2002, 718, m.w.N.; vgl. auch Kissel, GVG, 4. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 2).
Infolge der Auszahlung des hinterlegten Betrages kann die Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Auszahlungsanordnung hat sich mithin erledigt. Soweit der Antragsteller weiter begehrt, der Hinterlegungsstelle aufzugeben, den auf den Antragsteller entfallenden Hinterlegungsbetrag von 12.247,16 EUR an diesen auszuzahlen, bzw. (hilfsweise) den an Frau A. ausgezahlten Betrag von 12.247,16 EUR von dieser zurückzufordern, fehlt es hierzu nach den obigen das Erlöschen des Hint...