Entscheidungsstichwort (Thema)

Balkon. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Balkon ist für die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum davon auszugehen, daß die Balkonplatte und ihre Isolierung zum gemeinschaftlichen Eigentum, Mörtelbett und Plattenbelag dagegen zum Sondereigentum gehören.

 

Normenkette

WoEigG § 5

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541750

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