Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/5 O 58/19) |
Tenor
Durch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. November 2019 erklärten Rücknahme des Freigabeantrags ist das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen.
Die Kosten des Freigabeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Freigabeverfahren wird festgesetzt auf 196.000,00 Euro.
Gründe
I. Nachdem die Antragstellerin nach der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 (BI. 298 f. d. A.) mit Schriftsatz vom 25. November 2019 (BI. 309 d. A.) erklärt hat, die Anträge im Freigabeverfahren zurückzunehmen, wurde der anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben und die erklärte Antragsrücknahme den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zur Kenntnis gebracht (BI. 310 d. A.).
Daraufhin haben die Antragsgegnerin zu 3. mit Schriftsätzen vom 2. Dezember 2019 (BI. 322 d. A.) sowie vom 23. Januar 2020 (BI. 343 f. d. A.) und die Antragsgegnerin zu 5. mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 die Rechtsauffassung vertreten, auf das Freigabeverfahren seien Regelungen der ZPO und damit auch § 269 ZPO anzuwenden, so dass nach mündlicher Verhandlung eine Antragsrücknahme ohne Einwilligung der Antragsgegner - die vorliegend für die Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. nicht erteilt werde - nicht möglich sei. Es bestehe auch ein Bedürfnis nach einer endgültigen Klärung des Streitverhältnisses, da der Antrag jederzeit - z.B. auf neuer Tatsachengrundlage - wiederholt werden könne. Der Verweis auf § 935 ZPO passe für das aktienrechtliche Freigabeverfahren nicht, da diesem kein einstweiliger Charakter zukomme, weil durch eine positive Entscheidung eine faktische Eintragungssperre eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung endgültig überwunden und der Beschluss dadurch in seiner Substanz unangreifbar werde.
Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 entgegengetreten (BI. 340 ff. d. A.). Unabhängig von der Frage, ob auf das Freigabeverfahren nach § 246a AktG wegen seines Eilcharakters die Vorschriften über das Verfahren der einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden seien - was zur Unanwendbarkeit von § 269 ZPO führe - könne das Einwilligungserfordernis seinem Sinn und Zweck nach schon nicht greifen. Denn die Antragsgegner hätten kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung im Freigabeverfahren, da in dem summarischen Verfahren nach § 246a AktG eine Sachentscheidung im eigentlichen Sinne überhaupt nicht ergehe.
II. Weil zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, hat das Gericht hierüber zu entscheiden (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo/ZPO, 5. Auflage (2016), § 269 Rn. 35).
1. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme war vorliegend wirksam.
Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Rücknahme nach mündlicher Verhandlung erklärt wurde und jedenfalls die Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. Ihre Einwilligung in die Rücknahme versagt haben.
Einer Einwilligung der Antragsgegnerinnen bedurfte es vorliegend nicht.
§ 269 Abs. 1 ZPO, nach dem eine Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden kann, ist auf die Rücknahme des Antrags in einem aktienrechtlichen Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG nicht anwendbar.
Zwar sind nach § 246a Abs. 1 S. 2 AktG die § 247 AktG, §§ 82, 83 Abs. 1 und 84 ZPO sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der ZPO - d.h. die §§ 253 ff. ZPO - auf das Freigabeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Freigabeverfahren ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit ist (vgl. Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 35).
Wenngleich das Freigabeverfahren gemäß § 248a AktG nicht als besonderes einstweiliges Verfügungsverfahren, sondern als streitiges Eilverfahren eigener Art (vgl. BT-Drs. 15/5092, S. 28: "spezielles Eilverfahren"), zu qualifizieren ist (vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage (2018), § 246a Rn. 23), kommt darin, dass es in seinem Anwendungsbereich dem einstweiligen Verfügungsverfahren als lex specialis vorgeht (vgl. Hüffer/Schäfer, MüKo/AktG, 4. Auflage (2016), § 246a Rn. 39), jedoch eine strukturelle Verwandtschaft zum einstweiligen Verfügungsverfahren zum Ausdruck, weswegen die §§ 935 ff. ZPO in weiten Teilen entsprechend auf das Freigabeverfahren anzuwenden sind (vgl. Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 35).
Vor diesem Hintergrund sind - wie auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1982, 2 U 54/82 = NJW1982, 2452) - die Vorschriften für das ordentliche Klageverfahren auch auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren nur insoweit anzuwenden, wie nicht die Besonderheiten dieser Verfahrensart dem nicht entgegensteht.
Das Einwilligungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO dient dem Schutz des ...