Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Gegenstands des Sondereigentums
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 10.01.1997; Aktenzeichen 5 T 1173/96) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.
Gründe
Mit Teilungserklärung vom 23.03.1994 teilte der Beteiligte zu 1) als damaliger Eigentümer das Eigentum an dem noch neu zu bildenden Gesamtgrundstück … Alsbach in insgesamt 13 Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte auf. In der Teilungserklärung heißt es (Abschnitt III 2 Satz 2), daß die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Flächen im Aufteilungsplan mit „G.” blau gekennzeichnet sind. Unter Abschnitt II Nr. 7 wurde ein Miteigentumsanteil von 862,46/10.000 gebildet, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoß im Süden gelegenen Wohnung, bestehend aus vier Räumen, Diele, Bad/WC sowie einem Kellerraum, alle im Aufteilungsplan schwarz umrandet und mit Nr. 7 bezeichnet. Der beigefügte, mit dem Prüfstempel der Baubehörde vom 10.03.1994 versehene Aufteilungsplan vom November 1993 bezeichnet die angeführten Räume, die im Sondereigentum stehen, jeweils mit der Nr. 7. Die angeführten Räume sind nicht in dem Aufteilungsplan, aber in der mit der Teilungserklärung verbundenen Bauzeichnung des Architekten durch schwarze Farbe gekennzeichnet. Der einen Bestandteil des Aufteilungsplans bildende Grundrißplan für das 2. Obergeschoß enthält zwischen dem mit der Nr. 7 bezeichneten Bad und dem als Gemeinschaftseigentum gekennzeichneten Treppenhaus eine Fläche mit der Bezeichnung „LUFTR.BALKON”. Diese Fläche ist in der mit der Teilungserklärung verbundenen Bauzeichnung in gleicher Weise schwarz umrandet wie die mit der Nr. 7 bezeichneten Räume. Sie ist aber weder im Aufteilungsplan noch in der mit der Teilungserklärung verbundenen Bauzeichnung mit der Nr. 7 versehen.
Die Teilungserklärung vom 23.03.1994 wurde am 06.06.1995 im Grundbuch eingetragen. Die Wohnungs- und Teileigentumsrechte wurden im Bestandsverzeichnis in der Weise gebucht, daß wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 23.03.1994 Bezug genommen wurde.
Durch notariellen Vertrag vom 23.01.1996 verkaufte der Beteiligte zu 1) die Eigentumswohnung Nr. 7 an die Beteiligte zu 2) und ließ sie an diese auf. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 08.07.1996.
In notarieller Urkunde vom 11.07.1996 haben die Beteiligten zu 1) und 2) erklärt, die in dem Aufteilungsplan enthaltene, mit „LUFTR.BALKON” gekennzeichnete Fläche im 2. Obergeschoß sei von Anfang an als Balkon vorhanden gewesen und – wie die schwarze Umrandung und das Fehlen des Buchstabens „G.” in der mit der Teilungserklärung verbundenen Bauzeichnung deutlich machten – dem Sondereigentum der Eigentumswohnung Nr. 7 zugeordnet gewesen. Sie sei versehentlich in der Teilungserklärung nicht aufgeführt und in dem Aufteilungsplan nicht mit der Nr. 7 versehen worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in dieser notariellen Urkunde beantragt, das Grundbuch durch Aufnahme eines Vermerks im Bestandsverzeichnis dahin zu berichtigen, daß die angeführte Fläche im 2. Obergeschoß zum Inhalt des Sondereigentums der Eigentumswohnung Nr. 7 gehört.
Der Notar hat den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 11.07.1996 mit Schreiben vom 29.08.1996 dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt. Er hat die Zustimmungserklärung von zwei Grundpfandrechtsgläubigern, einen mit dem Prüfstempel der Baubehörde vom 01.04.1996 versehenen Aufteilungsplan vom November 1993 und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 02.04.1996 beigefügt. In dem neu vorgelegten, von der Baubehörde am 01.04.1996 geprüften Aufteilungsplan ist die in dem früheren Aufteilungsplan mit „LUFTR.BALKON” bezeichnete Fläche im 2. Obergeschoß als „BALKON” bezeichnet und mit der Nr. 7 versehen.
Der Rechtspfleger hat durch Zwischenverfügung vom 04.09.1996 die beantragte Berichtigung davon abhängig gemacht, daß eine entsprechende Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung sowie die Zustimmungserklärung der „dinglich Berechtigten in Abt. II und III sämtlicher Wohnungseigentumseinheiten” innerhalb von vier Wochen vorgelegt werden. Der hiergegen gerichteten Erinnerung haben der Rechtspfleger und der Richter des Grundbuchgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beschwerde mit Beschluß vom 10.01.1997 zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen die landgerichtliche Entscheidung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.1997 weitere Beschwerde eingelegt.
Die an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden sind als Rechtsbeschwerden statthaft und in rechter Form eingelegt worden (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, weil sie mit ihren Erstbeschwerden erfolglos geblieben sind (BGH NJW 1994, 1158; Demharter GBO 21. Aufl. § 78 Rn. 2).
Die hiernach insgesamt zulässigen weiteren Beschwerden haben keinen Erfolg. Der angefochtene Besch...