Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung: Betreuerwechsel
Leitsatz (amtlich)
Der Bewilligung der zeitlich bis zum Ende des Folgemonats verlängerten Betreuervergütung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG steht nicht entgegen, dass der Wechsel von dem Berufsbetreuer zu einem ehrenamtlichen Betreuer in einem Beschwerdeverfahren gegen die Bestellung des Betreuers erfolgt ist.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 395/07) |
Gründe
I. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 19.7.2006, der ihr am selben Tage telefonisch durch den Richter bekanntgegeben wurde, zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und später durch Hauptsacheentscheidung zur Berufsbetreuerin für die Betroffene bestellt. Auf die hiergegen von der Betroffenen eingelegte und auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde entließ das AG mit Beschluss vom 24.4.2007 die Antragstellerin als Betreuerin und bestellte stattdessen die Beteiligte zu 2), welche die Betroffene erstmals im Beschwerdeverfahren als Betreuerin vorgeschlagen hatte, zur ehrenamtlichen Betreuerin. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin erst am 10.5.2007 zugestellt.
Unter dem 26.5.2007 beantragte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalierten Betreuervergütung, wobei sie von einem Vergütungszeitraum bis 30.6.2007 ausging.
Die Rechtspflegerin des AG setzte mit Beschluss vom 5.7.2007 eine Vergütung von 2.503,60 EUR fest, wobei sie nur einen vergütungsfähigen Zeitraum vom 20.7.2006 bis 10.5.2007 zugrunde legte.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin unter Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG sofortige Beschwerde ein, soweit der Zeitraum vom 11.5.2007 bis 30.6.2007 nicht berücksichtigt worden war. Das LG wies mit Beschluss vom 2.8.2007 unter Zulassung der weiteren Beschwerde die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da vorliegend ein ehrenamtlicher Betreuer im Wege der Beschwerde gegen die Erstbestellung des Berufsbetreuers in das Amt gelangt sei, finde § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG keine Anwendung. Die Vorschrift erfasse nur eine Entlassung des Betreuers i.S.d. § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgrund eines entsprechenden Antrages.
Gegen den ihr am 19.8.2007 zugestellten Beschluss des LG hat die Antragstellerin mit am Montag, dem 3.9.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die einschränkende Auslegung des Merkmals des Betreuerwechsels i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG durch das LG wendet.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt als neu bestellte Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge die landgerichtliche Entscheidung.
II. Die gem. § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Der Antragstellerin ist auch für die Zeit vom 11.5.2007 bis zum 30.6.2007 eine Betreuervergütung zu bewilligen da die von dem LG vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar ist.
Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, so sind nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Abs. 1 und 2 zu vergüten. Mit dieser Sonderregelung wollte der Gesetzgeber den Wechsel von einem Berufsbetreuer zu einem ehrenamtlichen Betreuer im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung besonders fördern, in dem der ausscheidende Berufsbetreuer anstelle der taggenauen zeitanteiligen Vergütung die volle Monatspauschale für den laufenden sowie den dem Betreuerwechsel folgenden Monat erhält (vgl. BT-Drucks. 15/4874, 32).
Allerdings liegt der Zweck dieser Regelung zunächst darin, die Bereitschaft der Berufsbetreuer, einfacher gewordene Betreuungen an ehrenamtliche Betreuer abzugeben, zu fördern und finanziell zu unterstützen, wobei gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG auch die Fälle der sog. "Tandembetreuung" einbezogen werden, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer, der bisher gemeinsam mit einem Berufsbetreuer die Betreuung geführt hat, diese alleine fortführt (vgl. HK-BUR Deinert/Lütgens, § 5 VBVG Rz. 147; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., Anh. zu § 1836 (VBVG) Rz. 19). Insoweit handelt es sich um eine vergütungsrechtliche Flankierung von § 1897 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach ein Berufsbetreuer die Möglichkeit zur Abgabe einer Betreuung dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen hat, sobald diese durch einen Ehrenamtler weitergeführt werden kann (vgl. Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 5 VBVG Rz. 45). Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des LG nicht geschlossen werden, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG nicht anzuwenden ist, wenn der ehrenamtliche Betreuer im Wege der Beschwerd...