Entscheidungsstichwort (Thema)

Namenszusatz "Verband der ..." zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vereinsname mit dem Zusatz "Verband der ..." verstößt im konkreten Fall nicht gegen das "Irreführungsverbot" nach § 18 Abs. 2 HGB.

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des AG vom 3.11.2010 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die Eintragung des angemeldeten Beschwerdeführers in das Vereinsregister nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 3.11.2010 beanstandeten Gründen zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 18.10.2010 (Bl. 1 der Registerakte) unter Bezugnahme auf die Vereinsregisteranmeldung vom 5.10.2010 (Bl. 1 ff des Sonderbandes) sowie auf die Niederschrift über die Gründungsversammlung vom 5.10.2010 (Bl. 5 ff des Sonderbandes) und die Gründungssatzung vom 5.10.2010 (Bl. 22 ff des Sonderbandes) beantragt, den neu gegründeten Beschwerdeführer in das Vereinsregister einzutragen.

Mitglieder des Beschwerdeführers sind derzeit sieben natürliche Personen, die auch dessen Vorstand bilden.

Die zuständige Rechtspflegerin des AG hat mit Schreiben vom 21.10.2010 (Bl. 2f der Registerakte) u.a. beanstandet, es bestünden Bedenken gegen den Namen des Beschwerdeführers. Der Name "Verband" sei nur in zwei Fällen zulässig: Entweder er habe eine größere Anzahl von natürlichen Personen als Mitglieder (nicht unter 500) oder aber es handele sich um eine Vereinigung, die unabhängig von der Zahl der Mitglieder, mindestens auf Landes-, regelmäßig jedoch auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertrete oder diese gemeinsamen Interessen fördere, wobei die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt sei. Insoweit hat die Rechtspflegerin Bezug genommen auf eine Kommentierung in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rz. 480.

Die Satzung des Beschwerdeführers enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 2 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Fortschreibung eines "Kodex für ... X-beratung" (Kodex), welcher Grundsätze für die Beratung zu Fragen der ...verträge und -Xen festlegt.

Dieser Kodex berücksichtigt die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und präzisiert diese für die Beratung zu Fragen der ...- und ...-X. Er enthält international und national anerkannte Standards gute und verantwortungsvoller X-beratung.

Der Kodex wird vom Verein veröffentlicht und regelmäßig überprüft. Die Mitglieder verpflichten sich, den Kodex als Grundlage ihrer Arbeit als X-experten zu verwenden und ihre Mitarbeiter darauf zu verpflichten. Nicht-Mitglieder können den Kodex ebenfalls zur Basis ihrer Beratung machen.

Der Verein hat den Anspruch, Grundsätze professioneller Beratung zu ...-X auf Basis aktuell gültiger regulatorischer und gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie unter Berücksichtigung internationaler Aspekte zu definieren.

Der Verein berät selbst nicht und gibt auch keine Stellungnahmen zu einzelnen Mitgliedern, zu unternehmensindividuellen Sachverhalten oder zu Beratungsprojekten seiner Mitglieder ab.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften) werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft bei natürlichen Personen ist, dass die natürliche Person in der Beratung zu Fragen der ...verträge und -Xen wesentlich tätig ist. Zur Dokumentation der wesentlichen Tätigkeit muss die natürliche Person zusichern, dass sie mindestens zwei börsennotierte Unternehmen in Fragen der ...-X aktuell berät oder in den letzten zwei Jahren beraten hat.

Eine juristische Person kann Mitglied werden, wenn mindestens einer ihrer Angestellten oder Organmitglieder in der Beratung zu Fragen der ...verträge und -Xen die Qualifizierungskriterien für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person (s. Abs. 2) erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2010 (Bl. 4 ff der Registerakte) dargelegt, es handele sich bei ihm um eine Vereinigung, die auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertrete und diese gemeinsamen Interessen fördere, wobei die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt sei. Durch die Entwicklung und Fortschreibung des Kodex für ... X-beratung würden diese Interessen befördert, da sich alle Vereinsmitglieder dem Kodex verpflichtet fühlten und ihre gemeinsamen Interessen dahin gingen, die in diesem festgeschriebenen Standards für X-beratung nicht zu unterschreiten. Dadurch trage der Verein zugleich den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung, nach dessen Ziff. 4.2.2 Abs. 3 DCGK bei der Hinzuziehung externer X-berater auf deren Unabhängigkeit ...

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