Entscheidungsstichwort (Thema)

Namenszusatz "Europäischer Fachverband" zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vereinsname mit dem Zusatz "Europäischer Fachverband für ..." verstößt im konkreten Fall nicht gegen das "Irreführungsverbot" nach § 18 Abs. 2 HGB.

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.12.2010)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.07.2009)

 

Tenor

Die Beschlüsse des AG Frankfurt/M. vom 24.7.2009 und des LG Frankfurt/M. vom 1.12.2010 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird an das AG Frankfurt/M. zur erneuten Sachentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Senats zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 9.12.2008 (Bl. 1 der Registerakte) hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dessen Eintragung in das Vereinsregister unter Übersendung der Anmeldung vom 9.12.2008, des Protokolls über die Vereinsgründung und der Satzung (Bl. 1 ff des Sonderbandes der Registerakten) beantragt.

Die Rechtspflegerin beim AG hat daraufhin mit Schreiben vom 8.1.2009 (Bl. 2f der Registerakte) u.a. darauf hingewiesen, es bestünden Bedenken gegen den Vereinsnamen. Der Begriff "europäisch" decke sich nicht mit der Liste der Mitglieder, wonach diese in Deutschland und Österreich wohnen.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilte daraufhin mit Schreiben vom 6.3.2009 (Bl. 10 ff der Registerakte) u.a. mit, das Gründungsmitglied und Präsident, Dr. A, betreibe in O1/Österreich eine Arztpraxis, in der er auch viele Patienten aus den östlichen Nachbarländern behandele. Das Gründungsmitglied B wohne in O2/Schweiz und sei am dortigen Krankenhaus als Arzt angestellt. Das Gründungsmitglied C behandele in ihrer Praxis in O3 viele Patienten aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien und schule Ärzte aus ganz Europa in der Anwendung der WXY-Therapie. Sie sei vom amerikanischen Begründer der Therapie, Herrn Dr. D, für Europa hierzu beauftragt. Das Gründungsmitglied E habe seine Praxis bei O4 und behandele grenzüberschreitend auch Patienten in Frankreich. Der Antragsteller werde seine europaweite Tätigkeit ausbauen und es würden weitere Mitglieder aus anderen europäischen Ländern hinzukommen.

Mit Schreiben vom 20.3.2009 (Bl. 15f der Registerakte) teilte die Rechtspflegerin sodann mit, gegen den Namenszusatz "europäisch" bestünden nach den vorgemachten Ausführungen keine Bedenken. Allerdings bestünden Bedenken gegen den Zusatz "Fachverband". Den Zusatz "Verband" dürften nur solche Vereine führen, die eine Mindestmitgliederzahl von 500 natürlichen Personen hätten. Darüber hinaus dürfe sich im Regelfall auch diejenige Vereinigung Verband nennen, die unabhängig von der Zahl der Mitglieder mindestens auf Landes-, regelmäßig jedoch auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertrete oder diese gemeinsamen Interessen fördere, wobei die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt sei.

Mit Schreiben vom 1.4.2009 (Bl. 17f der Registerakte) wies die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, sie sei sicher, dass keiner der im Internet verzeichneten "Fachverbände" zum Zeitpunkt der Gründung eine Mindestmitgliederzahl von 500 Mitgliedern gehabt haben dürfte, von Ausnahmen abgesehen. Sie sei auch sicher, dass es zahlreiche Fachverbände geben dürfte, die diese Mitgliederzahl bislang nicht erreicht haben. Vorliegend gehe es um Therapien mit W, die nicht nur den ... kranken Menschen zu Gute kämen, sondern auch bei anderen Erkrankungszuständen Anwendung finden könnten. Die Gründer würden schätzen, dass alleine in Deutschland nicht nur an den Universitätskliniken, den Landeskrankenhäusern oder städtischen Kliniken zahlreiche Ärzte sich mit ... kranken beschäftigen, von den niedergelassenen Internisten ganz zu schweigen. Aufgabe der Beschwerdeführer sei es, diese Ärzte als Mitglieder aufzunehmen und regelmäßig mit Fachbeiträgen zu versorgen, zu schulen und darüber hinaus eine Vielzahl zulässiger Aufgaben zu übernehmen, um einen Qualitätsstandard in der medizinischen Behandlung zu erreichen, unter Umständen sogar eine Zertifizierung seiner Mitglieder. Daran dürften die meisten Ärzte großes Interesse haben, so dass der Antragsteller in Kürze eine wesentlich größere Stärke haben dürfte, als das, was einen Fachverband nach Auffassung des Gerichts ausmache. Im Übrigen dürfe sich ein Verband, der sich auf Fachleute erstrecke und in ganz speziellen Bereichen fachliche Informationen vermitteln wolle, auch Fachverband nennen, denn hier liege das Schwergewicht auf "Fach". Um einen "Fachverein" könne es sich angesichts des Konzepts des Antragstellers eigentlich nicht handeln, dieser Name wäre ungewöhnlich.

Mit Schreiben vom 14.4.2009 (Bl. 19f der Registerakte) hielt die nunmehr sachbearbeitende Rechtspflegerin beim AG unter Bezugnahmen auf Entscheidungen des BayObLG vom 16.7.1974 und des LG Traunstein vom 28.1.2008 an der bisher vom AG ve...

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