Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.01.1997; Aktenzeichen 2-09 T 955/96) |
AG Königstein (Beschluss vom 07.11.1996; Aktenzeichen 9 K 68/96) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main – 9. Zivilkammer – vom 22. Januar 1997 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Königstein vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Verfahren über die Beschwerde und weitere Beschwerde hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das aus den im Grundbuch von N. (vgl. dazu 26 W 6/97) sowie den im Rubrum näher bezeichneten Grundstücksparzellen besteht. Sie sind getrenntlebende Eheleute; das Ehescheidungsverfahren wird betrieben.
Im Oktober 1996 beantragte die Beteiligte zu 1. die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Mit Beschluß vom 28. Oktober 1996 ordnete der Rechtspfleger beim Amtsgericht Königstein die Zwangsversteigerung an.
Dagegen setzte sich der Beteiligte zu 2. mit der Vollstreckungserinnerung zur Wehr; er rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor Anordnung der Teilungsversteigerung und das Fehlen seiner Zustimmung.
Mit Beschluß vom 7. November 1996 wies das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung als unbegründet zurück. Eine generelle Pflicht zur Anhörung des Beteiligten zu 2. vor Anordnung der Teilungsversteigerung bestehe nicht; das Vollstreckungsgericht müsse auch nicht zwecks Ermittlung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB den Sachverhalt weiter aufklären. Seine Einwände könne der Beteiligte zu 2. im übrigen im Wege der Drittwiderspruchsklage bei dem Familiengericht geltend machen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beteiligte zu 2. mit der sofortigen Beschwerde, die er insbesondere darauf stützte, daß das Miteigentum an dem o.g. Grundbesitz das ganze Vermögen der Beteiligten zu 1. ausmache.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Anordnung der Teilungsversteigerung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei die fehlende Zustimmung nach § 1365 BGB in der Regel nach § 771 ZPO geltend zu machen; wenn jedoch die Voraussetzungen dieser Norm unstreitig oder dem Gericht hinreichend bekannt seien, so sei die fehlende Zustimmung auch im Rahmen des Rechtsbehelfs einer Vollstreckungserinnerung zu berücksichtigen. Schon der Antrag auf Teilungsversteigerung, zumindest aber die Durchführung eines solchen Verfahrens stelle eine Verfügung dar, die nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftig sei. Da der Anteil der Beteiligten zu 1) an dem Grundbesitz ihr einziges bzw. ganz überwiegendes Vermögen darstelle, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Teilungsversteigerung jedoch fehle, habe das Amtsgericht die Teilungsversteigerung nicht anordnen dürfen.
Gegen den ihr am 31. Januar 1997 zugestellten Beschluß setzt sich die Beteiligte zu 1. mit der am 10. Februar 1997 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde zur Wehr. Sie rügt eine Fehlinterpretation des § 1365 Abs. 1 BGB. Im übrigen fehle es an den Voraussetzungen der Norm schon deshalb, weil der zu versteigernde Grundbesitz nicht ihr ganzes Vermögen darstelle, ihr vielmehr zumindest das Anwartschaftsrecht an einer Zugewinnausgleichsforderung von mindestens 700.000 DM zustehe.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 568 Abs. 2, 793 Abs. 2, 869 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Zutreffend ist das Landgericht allerdings entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. von der Statthaftigkeit der vom Beteiligten zu 2. eingelegten Vollstreckungserinnerung ausgegangen.
Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung grundsätzlich nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden, die die von den Vollstreckungsorganen zu prüfenden formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 766 Rn. 12; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Auflage, Rn. 1160). Dagegen gehört die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten dem materiellen Recht an. Soll die Zwangsvollstreckung aus materiellen Gründen für unzulässig erklärt werden, so kommen an sich als Rechtsbehelfe nur Vollstreckungsklagen in Betracht. Daher wird auch in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, in solchen Fällen könne der andere Ehegatte die fehlende Zustimmung nur mit der Drittwiderspruchsklage geltend machen (Nachweise bei Böttcher, Anm. zu LG Bielefeld, Rechtspfleger 1986, 271 ff).
Vermittelnd wird die Auffassung vertreten, daß die Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung angenommen werden könne, wenn bereits dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts das Vorliegen der Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bekannt war oder sich ihm nach Lage des Falles aufgrund konkreter Anhaltspunkte zumindest aufdrängen mußte (so Böttcher, a.a.O., 273 m.w. Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Demgegenüber hält der Senat weiter daran fest, daß die Ver...