Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird mangels Erfolgsaussicht ihrer Berufung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin macht weiter gehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ... 11.2009 geltend, bei dem das ausschließliche Verschulden des Unfallgegners und damit die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflicht-Versicherung feststehen.
Durch den Unfall erlitt die Klägerin eine Schädelprellung, welche zwischen dem 21.11.2009 und 24.11.2009 in der ... klinik Stadt1 stationär behandelt wurde (Anlage B4, Bl. 155 d.A.). Die Klägerin ist arbeitsunfähig.
Sie erhielt für die Zeit vom 23.11.2009 bis 03.01.2010 Lohnfortzahlung (Anlage B6, Bl: 185 d.A.) und bezog vom 03.01.2010 bis 21.05.2011 Krankengeld in Höhe von 32,91 EUR brutto (Anlage K21, Bl. 74 d.A.). Jedenfalls zwischen dem 21.05.2011 und dem 19.03.2012 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld I in Höhe von 25,10 EUR täglich (Anlage Bl. 242 d.A.).
Unter dem 04.12.2009 (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) erstellte die Beklagte eine Schadensabrechnung und zahlte 372,59 EUR unmittelbar an den Gutachter sowie 1.795,-- EUR an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Im Februar 2010 leistete die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von 1.070,92 EUR (Anlage B1, Bl. 150d. A) sowie unter dem 14.06.2010 eine Zahlung von zusätzlich 151,84 EUR (Anlage K16, Bl. 66 d.A.) an die Klägerin. Eine weitere Schmerzensgeldzahlung an die Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 05.10.2010 in Höhe von 1.000,-- EUR (Anlage K23, Bl. 77 d.A.).
Mit Kostenbescheid vom 30.08.2010 (Anlage K14, Bl. 38 d.A.) stellte die Polizei die Abschlepp-, Unterstell- und Verschrottungskosten mit 1.138,76 EUR der Klägerin in Rechnung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der auf den Kostenbescheid der Polizei vom 30.08.2010 geleisteter Betrag sei von der Beklagten zu erstatten. Ferner habe die Beklagte noch Taxi- und andere Nebenkosten in Höhe von 40,-- EUR zu leisten.
Darüber hinaus hat sie behauptet, bei ihr - der Klägerin - sei infolge des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten, wie sich aus den Gutachten von A vom 13.12.2010 (Anlage K24, Bl. 79 ff. d.A.) ergebe. Ihr stünde insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR ebenso wie die unfallbedingt entstandenen Kosten für Haushaltshilfe und Hausaufgabenbetreuung in Höhe von insgesamt 520,- EUR zu. Ferner müsse die Beklagte den Unfallschaden am Fahrzeug mit 1.300,- EUR sowie Verdienstausfall vom 21.11.2009 bis 20.05.2011 in Höhe von insgesamt 9.250,20 EUR begleichen. Unter Zugrundelegung der geplanten Mehrarbeit im Zeitraum November und Dezember 2009 habe ihr ein monatliches Bruttoeinkommen von 50,04 EUR täglich zugestanden; sie habe jedoch Krankengeld nur in Höhe von 32,91 EUR, also 17,13 EUR täglich weniger erhalten.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.529,19 EUR zu zahlen sowie die Verpflichtung festzustellen, dass die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 17,13 EUR täglich ab dem 01.02.2011 an die Klägerin zu zahlen und alle Belastungen aus dem Unfall vom 21.11.2009 auszugleichen hat.
Im Folgenden hat die Klägerin den Verdienstausfall für den 01.02. bis 20.05.2011 auf 1901,43 Euro beziffert und die Klage insoweit erhöht.
Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 86,45 Euro hat die Klägerin sodann beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.344,17 EUR zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom ... 11.2009 in Stadt1 in der ... zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten B zu erstatten, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall seien durch Zahlung erloschen.
Darüber hinaus sei die Klägerin für den geltend gemachten Verdienstausfall teilweise nicht aktivlegitimiert, weil sie diesen auf der Grundlage der Bruttobeträge errechnet habe.
Das LG hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.07.2012 (Bl. 279 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 26.03.2013, dessen Ergänzungsgutachten vom 26.11.2013 und dessen weiterem Ergänzungsgutachten vom 04.06.2014 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 29.09.2014 hat das LG der Klägerin eine weitere Zahlung in Höhe von 2.870,-- EUR zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stünde unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 1.300,-- EUR ein weiterer immaterieller Schadensers...