Nachgehend
Tenor
Die Beklagte hat 2.870 EUR an die Beklagte zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 19 %, die Klägerin 81 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Am 21.11.2009 gegen 17.16 Uhr kam es auf der Friedberger Anlage in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Versicherungsnehmer der Beklagten … mit seinem Kfz den Pkw der Klägerin von hinten und seitlich rammte. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für das Unfallereignis steht außer Streit.
Anlässlich des Unfalls erlitt die Klägerin eine Schädelprellung, die zu einem stationären Krankenhausaufenthalt von drei Tagen und einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit führte (Anlage B 4, Bl. 155 ff. d.A.). Die Klägerin erhielt für die Zeit vom 23.11. bis 03.01.2010 Lohnfortzahlung (Anlage B 6, Bl. 185 d.A.). Vom 03.01.2010 bis 21.05.2011 bezog sie Krankengeld (Anlage K 21, Bl. 74 d.A.). Ab 21.05.2011 erhielt sie ALG 1 (Anl. Zum Ss. vom 02.03.2012, Bl. 242 d.A.).
Das klägerische Fahrzeug war Baujahr 1995 mit einer Laufleistung von nahezu 175.000 km und hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.
Mit Schreiben vom 04.12.2009 rechnete die Beklagte den Schaden ab und beglich insgesamt 2.137,95 EUR, wobei 372,95 EUR unmittelbar an den Gutachter und 1.765,00 EUR zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt wurden (Anlage K 1, Bl. 7 f. d.A.). Mit Schreiben vom gleichen Tag bot unterbreitete sie ein Kaufangebot über 50,00 EUR bei kostenfreier Abholung (Anlage B 3, Bl. 154 d.A.).
Mit Schreiben vom 07.12.2009 forderte die Polizei die Klägerin auf, ihr Fahrzeug bis zum 21.12.2009 von der Verwahrstelle abzuholen, ansonsten werde die kostenpflichtige Verwertung eingeleitet (Anlage K 6, Bl. 15 d.A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2009 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass noch die Standkosten für den verunfallten Pkw zu zahlen seien und bat darum, dafür Sorge zu tragen, dass es schnellstmöglich abgeholt und ausgelöst werde (Anlage K 2, Bl. 9 f. d.A.). Unter dem 16.12.2009 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die erfolgte Zahlung nicht ausreichend sei (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.). Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 17.12.2009 wies die Klägerin darauf hin, dass das Fahrzeug nur bei Barzahlung herausgegeben werde (Anlage K 5, Bl. 14 f. d.A.).
Unter dem 17.12.2009 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab und wies darauf hin, dass die Klägerin hinsichtlich der Standkosten in Vorlage treten könne (Anlage K 7, Bl. 16 d.A.). Dem trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2009 entgegen und machte weitere Schadenspositionen geltend (Anlage K 8, Bl. 17 ff. d.A.).
Unter dem 28.01.2010 rechnete die Polizei die bis 28.01.2010 entstandenen Standkosten ab (Anlage K 12, Bl. 36 d.A.). Die Rechnung leitete die Klägerin unter dem 29.01.2010 an die Beklagte weiter (Anlage K 13, Bl. 37 d.A.).
Nach weiterer Korrespondenz kündigte die Beklagte unter dem 10.02.2010 eine weitere Zahlung von 1.070,92 EUR (Anlage B 1, Bl. 150 f. d.A.), deren Erhalt mit Email vom 09.03.2010 bestätigt wurde (Anlage B 2, Bl. 152 f. d.A.), und unter dem 14.06.2010 eine weitere Zahlung von 151,84 EUR (Anlage K 16, Bl. 66 f. d.A.) an.
Nach Verschrottung des Fahrzeugs rechnete die Polizei mit Kostenbescheid vom 30.08.2010 die Abschlepp-, Unterstell- und Verschrottungskosten mit 1.138,76 EUR ab (Anlage K 14, Bl. 38 f. d.A.).
Im Auftrag der Beklagten wurde am 16.09.2010 ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Prof. Dr. … erstattet (Anlage B 5, Bl. 231 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 05.10.2010 zahlte die Beklagte auf den immateriellen Schaden weitere 1.000,00 EUR (Anlage K 23, Bl. 77 f. d.A.).
Die Klägerin holte am 13.12.2010 ein neurologisches Gutachten des Dr. … ein (Anlage K 24, Bl. 79 ff. d.A).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr mit Kostenbescheid vom 30.08.2010 für die Abschlepp-, Unterstell- und Verschrottungskosten in Rechnung gestellten 1.138,76 EUR zu erstatten. Sie behauptet, hierauf habe die Beklagte keine Zahlung geleistet. Sie sei nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen aus eigenen Mitteln auszulösen.
Die Klägerin habe ständig Ärzte aufsuchen müssen aufgrund der Verletzungen anlässlich des Verkehrsunfalls. Insoweit seien an Nebenkosten wie Taxiquittungen, Quartalsgebühren u.a. 40,00 EUR zu erstatten.
Die Klägerin behauptet, bei ihr sei infolge des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten, wie sich aus dem Gutachten von Dr. … ergebe. Zur Bewältigung des Alltags benötige sie Hilfe. Sie habe aufgrund des Vorfalls bei Ihrem Hausarzt gesprächstherapeutisch orientierte Sitzungen durchführen müssen (Anlage K 19, Bl. 70 d.A.). Sie habe für ihr lernbehindertes Kind, das einen Integrationsplatz in einer integrierten Ges...