Verfahrensgang
AG Biedenkopf (Beschluss vom 01.09.2000; Aktenzeichen 3 F 218/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 1. September 2000 betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Verfahrensbeteiligten zu 2) abgeändert.
Die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des Verfahrensbeteiligten zu 2) für seine Tätigkeit in der Zeit bis zum 2. Juni 1999 wird auf
1.108,12 DM
festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteiler die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder … auf sich mit der Begründung beantragt das Wohl der Kinder sei bei einem weiteren Verbleib bei der Antragsgegnerin und deren jetzigem Ehemann gefährdet.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1. Oktober 1998 den Verfahrensbeteiligten zu 2. gemäß § 50 FGG zum Verfahrenspfleger für die Kinder bestellt. Diesen Beschluß hat es am 17. März 1999 dahin ergänzt, daß eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft nach § 1836 Abs. 1 Nr. 1 BGB festgestellt wird.
Der Verfahrensbeteiligte zu 2. hat in der Folgezeit je nach Fortgang seiner Tätigkeit dem Amtsgericht Abrechnungen über seine Aufwendungen vorgelegt, in denen er den Zeitaufwand sowie den Gegenstand seiner Tätigkeit kurz dargestellt und seine Fahrtkosten abgerechnet hat. Er hat für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 4. Dezember 1998 insgesamt 1.748,36 DM errechnet (Bl. 56), für die Zeit vom 5. Dezember 1998 bis zum 20. Januar 1999 427,64 DM (Bl. 57), für die Zeit vom 21. Januar bis zum 24. Februar 1999 362,64 DM (Bl. 64), für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 25. März 1999 293,02 DM (Bl. 69) und für die Zeit vom 26. März bis zum 2. Juni 1999 342,30 DM (Bl. 72). Er hat einen Stundensatz von 75 DM sowie eine Wegstreckenentschädigung von 0,52 DM je Kilometer zugrunde gelegt.
Durch Beschluß vom 28. Juni 1999 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu 1. die aufgrund dieser Abrechnungen an den Verfahrensbeteiligten zu 2. auszuzahlende Vergütung auf insgesamt 2.958,96 DM festgesetzt; über eine weitere Abrechnung des Verfahrensbeteiligten zu 2. für die Zeit vom 2. Juni bis zum 1. Juli 1999 (Bl. 79 d.A.) über 271,60 DM hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. Juli 1999 entschieden. Hiergegen ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Zwei weitere Abrechnungen für die Zeit vom 2. Juni 1999 bis zum 13. August 1999 (Bl. 110 d.A.) über 292,40 DM und für die Zeit vom 14. August 1999 bis zum 13. Oktober 1999 über 550,80 DM (Bl. 111 d.A.) sind noch nicht beschieden. Das Amtsgericht hat für die im Jahr 1999 erbrachte Tätigkeit den Stundensatz auf 60 DM und für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die Wegestreckenentschädigung auf 0,40 DM je Kilometer herabgesetzt.
Die Vergütung ist unter dem 28. Juni 1999 zur Auszahlung angewiesen worden.
Auf den Anhörungstermin vom 9. Dezember 1999 hin hat das Amtsgericht im Einverständnis der Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Antragsgegnerin entzogen und insoweit das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Auf Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1. hat der Senat durch Beschluß vom 23. Februar 2000 (2 WF 32/00) den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Juni 1999 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat daraufhin durch Verfugung vom 3. März 2000 den Verfahrensbeteiligten zu 2. aufgefordert, seine Tätigkeiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 2. Juni 1999 genauer zu spezifizieren. Auf diese Aufforderung hin hat der Verfahrensbeteiligte zu 2) mit Schreiben vom 16. März 2000 sein Vorbringen ergänzt.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Vergütung des Verfahrensbeteiligten zu 2) erneut auf 2.958,96 DM festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, der gesetzliche Auftrag des Verfahrenspflegers entspreche im wesentlichen dem Pflichtenkreis der von den Eitern berufenen Rechtsanwälte. Als reiner Parteivertreter habe er nicht die Aufgabe, über die rechtliche Vertretung im Verfahren hinaus Erkundigungen einzuziehen, zwischen den Eitern zu vermitteln und die Durchführung des Umgangsrechtes zu begleiten. Außerdem könne ein Stundensatz von höchstens 35 DM zugebilligt werden, weil der Verfahrensbeteiligte zu 2. nicht die erforderliche Qualifikation aufweise, die eine höhere Vergütung rechtfertigen würde.
Die Verfahrensbeteiligte zu 1. beantragt daher eine Neufestsetzung der Vergütung unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 FGG, 16 Abs. 2 Satz 2 ZuSEG zulässig, wonach auch der Staatskasse ein eigenes Beschwerderecht zusteht.
Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Neufestsetzung der Vergütung des Verfahrensbeteiligten zu 2).
Zwar si...