Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung im einstweiligen Anordnungsverfahren bezüglich Verfahrenskostenvorschuss

 

Leitsatz (amtlich)

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist bei der Wertfeststellung für die Gerichtsgebühren gemäß § 41 S. 1 und S. 2 FamFG grundsätzlich die Hälfte des beanspruchten Vorschusses anzusetzen.

 

Normenkette

FamFG § 41

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 26.05.2015; Aktenzeichen 53 F 734/15 EAUE)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG Darmstadt dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.684,94 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig; sie hat zudem in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der amtsrichterlichen Entscheidung.

Es ist umstritten, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist, wenn im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wird.

Die Auffassung des AG, in dem Verfahren auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses § 41 FamGKG nicht anzuwenden und das Verfahren mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses zu bewerten, wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur mit dem Argument geteilt, dass die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in diesen Verfahren die Hauptsache vorwegnehme. Die Gegenansicht wendet demgegenüber § 41 FamGKG auch auf solche Verfahren an und stellt folglich auf die Hälfte des begehrten Vorschusses ab (siehe zum Sach- und Streitstand: Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Auflage 2015, § 246 FamFG Rn. 15 m.w.N.).

Der Senat folgt der Auffassung, dass auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses bei der Wertfeststellung für die Gerichtsgebühren gemäß § 41 S. 1 und S. 2 FamFG grundsätzlich die Hälfte des beanspruchten Vorschusses anzusetzen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2014 - 5 WF 40/14, juris Rn. 3 f., FamRZ 2014, 1801 m.w.N.). Damit trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgende Zahlungen grundsätzlich keine Erfüllungswirkung haben und die einstweilige Anordnung keine Rechtsgrundlage für ein Behaltendürfen schafft (Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Auflage 2015, § 246 FamFG Rn. 15). Zudem sind Hauptsacheverfahren keinesfalls ausgeschlossen oder grundsätzlich entbehrlich, wenn ein Verfahrenskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht wird. So ist etwa bei Ablehnung einer begehrten einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 57 S. 1 FamFG die Beantragung eines Hauptsacheverfahrens die einzige Möglichkeit des Antragstellers, eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht zu erreichen. Umgekehrt ist bei Erlass einer einstweiligen Anordnung auch der Antragsgegner wegen des Ausschlusses der Beschwerde gehalten, den Antragsteller über § 52 Abs. 2 FamFG zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zu veranlassen, um zu einer Überprüfung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu gelangen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2014 - 5 WF 40/14, juris Rn. 3 f., FamRZ 2014, 1801).

Danach ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des geltend gemachten Prozesskostenvorschusses herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9718627

FamRZ 2016, 163

NZFam 2016, 430

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