Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Terminsgebühr bei einer teilweisen Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Bei einer teilweisen Klagerücknahme im Termin der mündlichen Verhandlung entsteht die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert, auch wenn die teilweise Klagerücknahme vorher angekündigt wurde.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104; RVG § 2 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.03.2018; Aktenzeichen 2-4 O 105/17) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Aufgrund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2018 sind von der Klägerin an das beklagte Land an Kosten EUR 783,60 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.02.2018 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 403,20
Gründe
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.04.2018 (Bl. 213 bis 215 d. A.) ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weshalb der angefochtene Beschluss vom 28.03.2018 (Bl. 210 bis 2112 d. A.) wie tenoriert abzuändern ist.
Zu Unrecht hat das Landgericht zugunsten der Klägerin lediglich außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 4.392,50 in die Kostenausgleichung des angefochtenen Beschlusses eingestellt. Das Landgericht hat insoweit verfehlt angenommen, dass die 1,2 Terminsgebühr, die die Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VV RVG und Nr. 3104 VV RVG an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen hat, aus einem Streitwert von nur EUR 67.595,86 zu berechnen ist und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum RVG EUR 1.599,60 beträgt.
Die 1,2 Terminsgebühr ist indes aus dem Streitwert von EUR 219.699,19 zu berechnen und beträgt gemäß § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum RVG EUR 2.599,60.
Die folgt aus der für die Festsetzung der Kosten bindenden (vgl. dazu Herget in Zöller, Rdnr. 21 zu § 104 ZPO "Streitwert"; siehe auch § 32 Abs. 1 RVG) Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts vom 13.03.2018 (Bl. 200, 201 d. A.). Dieser ist dahin zu verstehen, dass der Streitwert bis zur teilweisen Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 auf EUR 219.699,19 und nach dieser auf EUR 67.595,86 bestimmt wird. Da die Klägerin die teilweise Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 01.08.2017 (Bl. 34 d. A.) nur angekündigt und die diesbezügliche Prozesshandlung - die Erklärung der Rücknahme der Klage - erst nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung durch Aufruf der Sache und nach Durchführung der Güteverhandlung vorgenommen hat, betrug der Streitwert bei Aufruf der Sache und während der Güteverhandlung noch EUR 219.699,19.
Folglich war die Terminsgebühr bereits aus dem Streitwert von EUR 219.699,19 entstanden, bevor die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat. Denn die gemäß Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen anfallende Terminsgebühr entsteht bereits mit dem Aufruf der Sache und der Vertretung der Partei in der Güteverhandlung (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rdnrn. 81 und 96 zu Vorbemerkung 3 VV RVG), so dass die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert entsteht, wenn die Klage - wie hier - erst nach dem Aufruf der Sache (teilweise) zurückgenommen wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Anhang VI, Rdnrn. 329).
Damit betragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht EUR 4.392,50, sondern EUR 5.352,50, weshalb sich die außergerichtlichen Kosten beider Parteien auf EUR 10.579,58 summieren, von denen die Klägerin gemäß der vorliegend maßgeblichen Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 16.02.2018 (Bl. 171 bis 181 d. A.) 58 Prozent zu tragen hat. Dies entspricht einem Betrag von EUR 6.136,16. Da sich ihre eigenen Kosten EUR 5.352,50 belaufen, hat sie dem beklagten Land EUR 783,60 zu erstatten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das beklagte Land zu tragen, weil es in diesem unterlegen ist, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, hinsichtlich deren die Klägerin mit ihrem Rechtmittel eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Fundstellen
Dokument-Index HI13762255 |