Leitsatz (amtlich)
Bei der Entscheidung über die Löschung einer unzulässigen Firma einer GmbH wegen des nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften vorbehaltenen Firmenbestandteiles "... & Partner" ist bei der Ermessensausübung neben dem privaten Interesse der Gesellschaft an der Beibehaltung der schon langjährig geführten Firma auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts geringer wiegen kann, weil eine konkrete Verwechslungsgefahr wegen des in der Firma zusätzlich enthaltenen Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht gegeben ist und auf Grund der Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG für vor dem 1.7.1995 eingetragene Gesellschaften ohnehin viele GmbHs mit Partnerzusatz dauerhaft im Handelsregister verbleiben.
Normenkette
FGG § 142 Abs. 1; HGB § 18 Abs. 2; PartGG § 11
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG - Registergerichts - Friedberg vom 19.7.2004 werden aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Gesellschaft wurde 1991 zunächst unter der Firma "A GmbH" gegründet. Am 15.1.1997 wurde die Änderung der Firma in "A und Partner GmbH" in das Handelsregister eingetragen und am 12.3.1997 in "A & Partner GmbH" berichtigt.
Nachdem das Registergericht auf die Unzulässigkeit des Firmenzusatzes "& Partner" nach § 11 Abs. 1 PartGG hingewiesen hatte, meldete die Betroffene zunächst eine Änderung der Firma in "A & Partners GmbH" zum Handelsregister an. Diesen Eintragungsantrag wies das Registergericht mit Beschl. v. 12.3.2004 zurück und kündigte zugleich die Absicht der ersatzlosen Löschung des derzeitigen Firmenzusatzes " ...& Partner" unter Bestimmung einer einmonatigen Widerspruchsfrist an.
Die gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages gerichtete Beschwerde blieb erfolglos; die diesbezügliche weitere Beschwerde wies der Senat mit Beschl. v. 11.11.2004 (OLG Frankfurt v. 11.11.2004 - 20 W 321/04, GmbHR 2005, 96 = OLGReport Frankfurt 2005, 359) zurück.
Den gegen die Löschungsankündigung eingelegten Widerspruch der Betroffenen wies der Registerrichter mit Beschl. v. 19.7.2004 zurück.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Firmenzusatz "... & Partner" sei unzulässig; die nach § 142 Abs. 1 FGG zu treffende Ermessensentscheidung könne nur zu einer Löschung führen, da ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts bestehe, ein Bestandsschutz wegen der Eintragung des Firmenzusatzes erst nach In-Kraft-Treten des PartGG ausscheide und auch die mehr als sieben Jahre bestehende Eintragung sowie die seitherige Tätigkeit des Unternehmens keinen Vertrauensschutz erforderten, da die Löschung sich nicht auf den prägenden und zentralen Firmenbestandteil, sondern lediglich auf einen Zusatz beziehe.
II. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Allerdings ist der hier beanstandete Firmenzusatz "... & Partner" nach § 18 Abs. 2 HGB i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 des am 1.7.1995 in Kraft getretenen PartGG und der hierzu zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso unzulässig wie die von der Betroffenen beabsichtigte Firmenänderung mit dem englischsprachigen Zusatz "... & Partners GmbH". Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Senatsbeschluss vom 11.11.2004 (OLG Frankfurt v. 11.11.2004 - 20 W 321/04, GmbHR 2005, 96 = OLGReport Frankfurt 2005, 359) verwiesen werden.
Da der beanstandete Firmenzusatz erstmals am 15.1.1997 in das Handelsregister eingetragen wurde, kann die Betroffene sich auch nicht auf den gesetzlich in § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 PartGG für bei In-Kraft-Treten des PartGG am 1.7.1995 bereits bestehende Gesellschaften geschaffenen Bestandsschutz berufen (BGH v. 21.4.1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 = MDR 1997, 860 m. Anm. Lenz = GmbHR 1997, 644 = MDR 1997, 862).
Damit sind zwar die materiellen Voraussetzungen für die Löschung einer unzulässigen Firma nach § 142 Abs. 1 FGG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Löschung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt (BayObLG FGPrax 2000, 121; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rz. 19, m.w.N.). Das LG hat im vorliegenden Falle anders als der Registerrichter zwar das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen erkannt, bei seiner Ausübung jedoch rechtsfehlerhaft nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Das LG ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters und an der Durchsetzung des Firmenrechts besteht. ...