Leitsatz (amtlich)
Auch in der englischen Version ist die Verwendung des Zusatzes "... & Partners" nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG der Rechtsform der Partnerschaft nach diesem Gesetz vorbehalten und deshalb in der Firma einer GmbH unzulässig.
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 12.06.2004; Aktenzeichen 6 T 11/04) |
AG Friedberg (Hessen) (Aktenzeichen 21 HRB 3463) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert. 3.000 Euro
Gründe
Die Gesellschaft wurde 1991 zunächst unter der Firma "A. GmbH" gegründet. Am 12.3.1997 wurde die Änderung der Firma in "A. & Partner GmbH" in das Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben v. 2.9.2003 wies der Registerrichter auf die Unzulässigkeit des Firmenzusatzes "... & Partner" nach § 11 PartGG hin und forderte die Gesellschaft unter Fristsetzung zum 30.11.2003 auf, die Firma entsprechend zu ändern und dies in der gehörigen Form zum Handelsregister anzumelden. Nachdem der zuständige Registerrichter dies auf vorherige telefonische Anfrage für eintragungsfähig erachtet hatte, beschlossen die Gesellschafter die Änderung der Firma in "A. & Partners GmbH". Diese Satzungsänderung wurde unter dem 4.12.2003 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Nach einem Dezernatswechsel äußerte der nunmehr zuständige Registerrichter mit Verfügung v. 28.1.2004 Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Firma. Nachdem die Gesellschaft erklärte, zu einer erneuten Änderung der Firma nicht bereit zu sein, wurde mit Beschluss v. 12.3.2004 der Eintragungsantrag v. 4.12.2003 zurückgewiesen. Zugleich wies der Registerrichter auf die Absicht zur ersatzlosen Löschung des Firmenzusatzes "... & Partner" in der eingetragenen Firma hin und räumte binnen eines Monats die Gelegenheit ein, die Verwendung des beanstandeten Firmenzusatzes durch Geltendmachung eines Widerspruchs zu rechtfertigen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 15.4.2004 Widerspruch und Beschwerde ein, mit welchem sie im Wesentlichen geltend machte, der von ihr gewählte englischsprachige Firmenbestandteil "Partners" falle nicht unter das Verbot des § 11 S. 1 PartGG.
Der Registerrichter half der Beschwerde mit Beschluss v. 16.4.2004 nicht ab und setzte das Löschungsverfahren gem. § 142 FGG bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
Das LG wies mit Beschluss v. 24.6.2004 die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragungsantrages zurück. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde.
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die unter dem 4.12.2003 angemeldete Änderung der Firma "A. & Partners GmbH" gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG verstößt und auch nach der Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 PartGG nicht zulässig ist, so dass der Eintragungsantrag der Zurückweisung unterliegt.
Nach § 11 S. 1 PartGG dürfen die Zusätze "Partnerschaft" oder "und Partner" nur von Gesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaft gem. § 1 Abs. 1 PartGG geführt werden. Allerdings wurde nach dem In-Kraft-Treten des PartGG zunächst auch die Auffassung vertreten wurde, § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG gelte nur für Personengesellschaften (OLG Frankfurt v. 20.5.1996 - 20 W 121/96, OLGReport Frankfurt 1996, 149 = GmbHR 1996, 523 = MDR 1996, 920 = NJW 1996, 2237; Schüppen, WiG 1996, 785; Ring, PartGG, § 11 Rz. 3, jeweils m.w.N.). Der BGH hat jedoch auf Vorlage des BayObLG (BayObLG v. 2.8.1996 - 3Z BR 73/96, GmbHR 1996, 853 = BRAK 1997, 223 = MDR 1996, 1251 = BayObLGReport 1996, 87 = FGPrax 1996, 197) mit Beschluss v. 21.4.1997 (BGH v. 21.4.1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 = GmbHR 1997, 644 = MDR 1997, 862) entschieden, dass diese Verbotsnorm für alle Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft gilt, die nach In-Kraft-Treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden. Sie findet damit ebenfalls auf Kapitalgesellschaften Anwendung, auch wenn wegen der für diese spezialgesetzlich seit jeher vorgegebenen Pflicht zur Führung eines Rechtsformzusatzes (vgl. etwa § 4 GmbHG; § 4 AktG) keine Verwechslungsgefahr besteht. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Bezeichnungen "Partnerschaft" und "und Partner" vor In-Kraft-Treten des PartGG zwar weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren; durch die Einführung dieser Begriffe zur Bezeichnung der neu geschaffenen Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe haben sie nunmehr jedoch technische Bedeutung zur Umschreibung der Rechtsform dieser Gesellschaft erlangt. Dabei ist dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/6152, 23) zu entnehmen, diese Zusätze, zu deren Verwendung im Namen die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet ist, nunmehr für diese Gesellschaftsform zu "reservieren". Des Weiteren hat der BGH hervorg...