Leitsatz (amtlich)
Die sog. Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 1.1.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 S. 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann.
Normenkette
BGB §§ 135-136, 888 Abs. 2; InsO § 88; KO § 106 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 26 T 15/05) |
AG Groß-Gerau (Aktenzeichen BE-900-24) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde und die Erstbeschwerde wird auf jeweils 3.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Gemeinschuldnerin ist als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragenen. Bezüglich deren Vermögen wurde zu Az. 24 N 126/98 - AG Groß-Gerau - die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und am 23.12.1998 ein allgemeines Veräußerungsverbot gem. §§ 106, 113 KO in Abt. II, lfde. Nr. ... im Grundbuch eingetragen. Am 22.6.1999 erfolgte in Abt. III, lfde. Nr. ... die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 16.976,64 DM zugunsten von Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft X, O1. Durch Beschl. v. 31.3.2000 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum (vorläufigen) Konkursverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung wurde am 20.4.2000 eingetragen (Abt. II, lfde. Nr. ...)
Am 20.10.2004 erklärte der Antragsteller, öffentlich beglaubigt durch den Verfahrensbevollmächtigten, als Konkursverwalter die Aufgabe des Rechts Abt. III Nr. ... und beantragte die Löschung. Dieses Recht sei zur Eigentümergrundschuld geworden, weil bereits am 23.12.1998 die Sequestration angeordnet und am 23.12.1998 im Grundbuch eingetragen worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 10.12.2004 hat das Grundbuchamt die Löschung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten der Zwangshypothek Abt. III Nr. ... abhängig gemacht. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, da die Löschungsbewilligung nicht erforderlich sei und auf eine Entscheidung des BayObLG (BayObLG ZIP 2000, 29) verwiesen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Beschl. v. 1.2.2005 die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von dem Antragsteller beantragte Löschung der Zwangshypothek setze die Anwendbarkeit von § 88 InsO voraus, auf die auch die Entscheidung des BayObLG abstelle. Vorliegend seien aber gem. Art. 103 S. 1 EGInsO allein die bis zum 31.12.1998 geltenden Vorschriften der Konkursordnung maßgeblich, in der es keine dem § 88 InsO vergleichbare Vorschrift gegeben habe.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, auch unter der Geltung der Konkursordnung habe das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung dazu geführt, dass die Einzelzwangsvollstreckung während der Sequestration zunächst zulässig gewesen sei, aber spätestens mit Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam bzw. anfechtbar geworden sei.
Die gem. § 80 Abs. 1 S. 1 und 3 GBO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die InsO auf das Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin gem. Art. 103 S. 1 EGInsO nicht anwendbar ist. Danach sind auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1.1.1999 beantragt worden sind, weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Das Konkursverfahren muss jedenfalls vor dem 1.1.1999 beantragt worden sein, weil das allgemeine Veräußerungsverbot schon am 23.12.1998 im Grundbuch eingetragen worden ist. Die in § 88 S. 1 InsO vorgesehene sog. "Rückschlagsperre" für die Zeit von einem Monat vor Stellung des Eröffnungsantrags, der inhaltlich dem § 28 Abs. 1 VglO entspricht, beruht auf dem neuen Konzept der Zusammenfassung von Vergleichs- und Konkursverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren und kann deshalb auch nur im Insolvenzverfahren und nicht auf Verfahren angewendet werden, die der Insolvenzordnung noch nicht unterliegen (BGH v. 20.3.1997 - IX ZR 71/96, MDR 1997, 557 = ZIP 1997, 737 [739] = NJW 1997, 1857). Dem ist die weitere Beschwerde auch nicht entgegengetreten, hat aber die Unwirksamkeit der Zwangshypothek als Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung auch nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend gemacht.
In deren Prüfung ist die Kammer nicht eingetreten, was aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, da es sich um nicht von Tatsachenermittlung abhängige Fragen der Rechtsanwendung handelt, die der Senat nachholen kann.
Da die streitgegenständliche Zwangshypothek am 22.6.1999 und damit vor Konkurseröffnung am 31.3.2000 im Grundbuch eingetragen worden ist, kann ihre Unwirksamkeit den K...