Leitsatz (amtlich)
Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG).
Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.
Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gem. § 1686 BGB erfüllen.
Normenkette
BGB §§ 1626, 1684, 1686; FGG § 33 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 402 F 2063/00) |
Tenor
1. Der Antragsteller ist an sechs Wochenenden im Abstand von zwei Monaten wie folgt zum Umgang mit seinen Kindern … und …, beide geboren am …, berechtigt: Am ersten Besuchswochenende findet der Umgang samstags von 15 bis 17 Uhr, an den folgenden Besuchswochenenden jeweils freitags und samstags von 15 bis 17 Uhr statt. Ort des Umgangs ist der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, L.-Str. … in F. Der Umgang wird dort von … begleitet.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sich dort vor dem ersten Umgangskontakt an einem von ihr zu vereinbarenden Termin zu einem den begleiteten Umgang vorbereitenden Beratungsgespräch mit … einzufinden. Auch dem Antragsteller wird ein solches vorbereitendes Beratungsgespräch mit Frau … aufgegeben, für das der Freitag vor dem ersten Umgangskontakt vorgesehen ist.
3. Eine Vorbereitung der Kinder … und … auf den Umgang mit dem Vater durch Frau … soll am Freitag, dem 4.10.2002, um 15 Uhr in der L.-Straße … in F. stattfinden.
4. Der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge für die Kinder … und … entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater geht. Insoweit wird Rechtsanwältin … zur Ergänzungspflegerin bestimmt. Sollte das Vorbereitungsgespräch für die Kinder am 4.10.2002 aus wichtigem Grund nicht stattfinden können, legt die Ergänzungspflegerin einen Ersatztermin fest.
Sofern die Ergänzungspflegerin nach den ersten beiden Umgangskontakten in Absprache mit Frau … zu dem Ergebnis kommt, dass es unter Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Kontakte angebracht ist, die Umgangszeiten an den Wochenenden zu verlängern, ist sie hierzu in eigener Verantwortung befugt.
5. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder … und … an die Ergänzungspflegerin zu dem Beratungsgespräch mit Frau … (Ziff. 3 bzw. 4 S. 2) und zu den einzelnen Umgangskontakten herauszugeben. Die Termine werden der Antragsgegnerin jeweils mindestens eine Woche im Voraus von der Ergänzungspflegerin mitgeteilt.
6. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft angedroht. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Um die Herausgabe der Kinder durchzusetzen, kann auch Gewalt gegen die Antragsgegnerin gebraucht werden.
7. Der Antragsteller ist über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder zu informieren. Ihm sind Kopien der Zeugnisse der Kinder und jährlich ein die Kinder betreffender Entwicklungsbericht der Schule sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.
Soweit es um die Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs des Antragstellers geht, wird der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die Kinder … und … entzogen, und sie wird auf das Jugendamt der Stadt F. als Ergänzungspfleger übertragen.
8. Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der in den USA wohnende Antragsteller ist Vater der beiden Kinder … und …, die bei der Mutter in Deutschland leben. Er bemüht sich seit Jahren nachdrücklich um Umgangskontakte mit seinen Kindern, die von der Mutter konstant verweigert werden. Es ist deshalb immer wieder zu Gerichtsverfahren gekommen. Soweit in diesen Verfahren Umgangsregelungen festgesetzt wurden, widersetzte sich die Mutter und verhinderte deren Realisierung. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Anträge des Vaters zurückgewiesen, mit denen er insb. erreichen wollte, dass eine Umgangspflegschaft angeordnet wird, dass durch eine kinderpsychiatrische Untersuchung geklärt wird, welchen Grad die induzierte Vater-Kind-Entfremdung erreicht hat und welche konkreten psychiatrischen und psychologischen Interventionen empfohlen werden, dass die Mutter Auskunft über den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder gibt und dass klargestellt wird, dass der ursprüngliche Umgangsbeschluss vom 23.1.1997 nach wie vor Geltung hat.
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