Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlagnahme. Herausgabe. Zuständigkeit nach Verfahrensabschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Für Klagen auf Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig
2. Zur Bindungswirkung einer Verweisung der Zivil- an die Strafkammer in entsprechender Anwendung von § 17 a II 3 GVG.
Normenkette
BGB §§ 929-930, 985; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; StPO §§ 94, 111f Abs. 5, § 111k
Verfahrensgang
LG Hanau (Entscheidung vom 08.09.2009; Aktenzeichen 2 KLs 4010 Js 3809/05) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2006 wurden die damaligen Angeklagten A u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und Munition, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen fassten die Verurteilten den Plan, einen illegalen Handel mit funktionsfähigen Schusswaffen verschiedenster Art und Kaliber nebst dazugehöriger Munition aufzubauen. Aufgabe des Verurteilten A war es, unter dem Deckmantel eines Tätigwerdens für die Firma B, welche die Nachverurteilte C, eine lizenzierte Waffenhändlerin, die A eine Vollmacht zum Einkauf von Waffen für die Firma B ausgestellt hatte, innehatte, zu erwerben, diese in der Wohnung des A in Stadt1, in der Wohnung der Nachverurteilten C oder in der von der Firma B angemieteten Lagerhalle in der X-Straße in Stadt1 zu lagern und nicht in die Waffenhandelsbücher der gesondert Verurteilten C eintragen zu lassen, um sie sodann an den Verurteilten D zu veräußern. Der Verurteilte D veräußerte die Waffen seinerseits an nichtberechtigte Abnehmer. Die Verurteilten A und D waren nicht im Besitz der dafür erforderlichen waffenrechtlichen Lizenz.
Im Rahmen der vorerwähnten Verfahren waren bei der Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten A, des erwähnten Lagerraums der Fa. B und der Wohnung und Kanzleiräume der Verurteilten C eine große Menge an Schusswaffen und Munition aufgefunden und nach § 94 StPO sichergestellt worden, die teilweise Gegenstand der vorerwähnten Verurteilungen waren. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.02.2006 erklärte der Angeklagte A, er verzichte auf alle bei ihm beschlagnahmen Waffen und sonstige Gegenstände, soweit sie in seinem Eigentum stünden.
Die Antragstellerin, die Ehefrau des Verurteilten A, begehrt nun die Herausgabe einer Reihe von Unterlagen und einer Vielzahl von Waffenteilen, die nicht den Beschränkungen nach dem KWKG und dem WaffG unterfallen, wobei sie behauptet, die Gegenstände stünden aufgrund einer Sicherungsübereignung in ihrem Eigentum. Insoweit hat die Antragstellerin ursprünglich den Zivilrechtsweg beschritten und gegen das Land Hessen Klage vor dem Landgericht Wiesbaden erhoben, wobei hinsichtlich der im einzelnen gestellten Anträge auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen wird. Die Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden gab den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt a.M. ab. Die dortige Zivilkammer erklärte sich mit Beschluss vom 14.01.2009 für funktionell unzuständig und verwies das Verfahren gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG analog, 281 ZPO an die Strafkammer des Landgerichts Hanau. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften der §§ 111 k, 111 f Abs. 5 StPO. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die 2. Strafkammer des Landgerichts Hanau die Anträge zurück, da die Voraussetzungen des § 111 k StPO nicht vorlägen. Über etwaige zivilrechtliche Ansprüche habe die Strafkammer nicht zu befinden, da es sich nicht um ein Zivilverfahren, sondern um ein den Regelungen der StPO unterfallenes Verfahren handele. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.09.2009. Die Akten sind dem Senat mit Verfügung vom 24.08.2010 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Aufgrund der Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG analog war die Strafkammer des Landgerichts Hanau zur Entscheidung berufen. Im Ausgangspunkt hat allerdings die Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt seine funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht verneint. § 111 f Abs. 5 StPO begründet die Zuständigkeit der Strafgerichte nur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens. Nach dieser Vorschrift kann gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden, jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragt werden, wobei hiermit bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter und im Anschluss das in der Hauptsache mit der Sache befasste (Straf-)Gericht zu verstehen ist. Die Vorschrift ist aber für Entscheidungen, die nach Rechtskraft zu treffen sind, nicht anwendbar, auch wenn eine solche umfassende Kompetenzverschiebung auf die Strafgerichte dem Willen des historischen Gesetzgebers ents...