Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 27.07.1982; Aktenzeichen 7 T 91/82) |
AG Wetzlar (Aktenzeichen UR II 1/81) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 10.000,– DM.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet; der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenngleich das Landgericht verkannt hat, daß § 4 Abs. 1 + 2 der Teilungserklärung (TE) – die der selbständigen Auslegung durch den Senat unterliegt (vgl. Bay ObLG Rpfleger 82, 63) – vorliegend nicht eingreift.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Art und Weise der Nutzung der Wohnungen durch die Antragsgegnerin als Gewerbebetrieb – ein Hotelbetrieb liegt jedenfalls nicht vor – angesehen werden muß oder nicht (vgl. dazu BGH NJW 79, 1650). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde der berufsmäßige Geschäftsbetrieb nicht – wie § 4 Abs. 1 TE voraussetzt – in der Wohnung ausgeübt. Wie auch die Ausnahmeregelung für Arzt- bzw. Zahnarztpraxen (§ 4 Abs. 2a TE) zeigt, ist damit eine in der Wohnung stattfindende oder von ihr ausgehende berufliche Tätigkeit gemeint, nicht aber eine – auch kurzfristige – Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken. Auf eine Zustimmung des Verwalters kann es daher ebensowenig ankommen wie im Falle der Vermietung, mit der die Tätigkeit der Antragsgegnerin vergleichbar ist und die nach § 5 Abs. 5 TE von der Verwalterzustimmung unabhängig ist.
Die Antragsgegnerin verstößt durch die Überlassung ihrer Wohnungen nicht gegen die Zweckbestimmung der Wohnanlage (§ 15 I WEG). Die Wohnungen sind wegen ihrer Lage in einem Erholungsgebiet, was die TE berücksichtigt (§§ 4 Abs. 2b, 4 Abs. 8, 16 TE), auch zur wechselnden und kurzfristigen Überlassung an Feriengäste geeignet. Die Antragsgegnerin macht damit von ihrem Recht aus § 13 I WEG Gebrauch (vgl. Bay ObLG Rpfleger 78, 444). Wenn und soweit die Antragsteller über das in § 14 WEG normierte Maß hinaus Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, bleiben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen konkreter Störungen unberührt, die vorliegend nicht Verfahrensgegenstand waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Es bestand kein Anlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Wertfestsetzung erfolgte nach § 48 II WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 747400 |
OLGZ 1983, 61 |