Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 16.10.1985; Aktenzeichen 1 S 214/85) |
AG Butzbach (Aktenzeichen 5 C 105/84) |
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Gründe
Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet und begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung der vereinbarten Miete. Diesem Anspruch der Klägerin gegenüber macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihm behaupteter behebbarer Mängel der Wohnung geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt: Hat der Mieter wegen des Anspruchs auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache (§ 536 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung?
Es meint, vor einer etwaigen Beweisaufnahme stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob einem Mieter gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, was die vom Landgericht näher bezeichnete Literatur und Rechtsprechung verneine.
Der Erlaß eines Rechtsentscheids war abzulehnen, weil der Vorlagebeschluß nicht ausreichend begründet worden ist und das Landgericht von der ihn gebotenen Möglichkeit, den Vorlagebeschluß zu ergänzen, keinen Gebrauch gemacht hat. Mach Art. III Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes (MietRÄndG) ist die Vorlage einer Rechtsfrage zum Rechtsentscheid statthaft, wenn sie sich in einer Wohnraummietsache stellt, grundsätzliche Bedeutung hat und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen einer Vorlage obliegt zunächst dem Landgericht. Es muß deutlich machen, daß es diese Prüfung vorgenommen hat, und angeben, zu welchem Ergebnis seine Prüfung geführt hat. Es darf dem Oberlandesgericht nicht schlechthin eine von ihm als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage vorlegen. Deshalb muß der Vorlagebeschluß in einer Weise begründet werden, die dem Oberlandesgericht eine Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ermöglicht. Dazu bedarf es zunächst einer knappen Darstellung des auf die Rechtsfrage bezogenen Sach- und Streitstands. Dabei muß das Landgericht angeben, von welchen Tatsachen es ausgeht, und dartun, weshalb es seiner Ansicht nach für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage ankommt (OLG Oldenburg in WM 1982, 121; OLG Karlsruhe NJW 1982, 1290 = WM 1981, 249 = ZMR 1982, 208 = DWW 1982, 118 und NJW 1982, 391 = WM 1982, 14 = ZMR 1983, 95 = DWW 1982, 54 m.w.N.) und worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage liegt (OLG Frankfurt WM 1984, 50 = ZMR 1984, 95 = DWW 1984, 73). Dazu wiederum bedarf es – auch wenn das Gesetz anders als zum Beispiel in § 28 FGG dies nicht ausdrücklich sagt – der Darlegung, wie das Landgericht die vorgelegte Rechtsfrage entscheiden würde. Nur dann kann das Oberlandesgericht erkennen, ob wirklich eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegen kann. Der Ansicht von Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., G 16, die dies nicht für zwingend, wenngleich zweckmäßig halten, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Auf eine solche umfassende Begründung kann in Ausnahmefällen dann verzichtet werden, wenn die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach dem Vorlagebeschluß und den vorangegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres möglich ist (BayObLG in NJW 1981, 580 = MDR 1981, 318 = WM 1981, 32 = ZMR 1981, 92).
Dieser Begründungspflicht entspricht der Vorlagebeschluß des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es der vorgelegten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimißt. Die von ihm zitierte Literatur und Rechtsprechung verneint einhellig die vorgelegte Rechtsfrage. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht diese Rechtsmeinung für unrichtig hält und gegen sie entscheiden möchte, zumal er dem Landgericht Gelegenheit gegeben hat, seine Rechtsauffassung noch ergänzend darzulegen. Dann aber kann der Senat nicht erkennen, daß die vorgelegte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat; denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die gleiche Rechtsfrage wiederholt auftritt und in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder dies zu erwarten ist (vgl. BayObLG in NJW 1981, 1219 = MDR 1981, 674 = WM 1981, 100 = ZMR 1982, 213 = DWW 1982, 120; NJW 1981, 2259 = WM 1981, 208 = ZMR 1982, 343 = DWW 1982, 121; NJW 1981, 2818 = MDR 1982, 57 = WM 1981, 255 = ZMR 1982, 20 = DWW 1982, 120; NJW 1981, 2759 = MDR 1982, 56 = WM 1981, 253 = ZMR 1982, 16; NJW 1982, 451 = MDR 1982, 322 = WM 1982, 46 = ZMR 1982, 88 = DWW 1982, 119; OLG Hamburg NJW 1981, 2258 = WM 1981, 205 = ZMR 1981, 339 = DWW 1981, 264; NJW 1981, 2820 = WM 1981, 152 = ZMR 1981, 245 = DWW 1982, 123; NJW 1984, 930 = MDR 1984, 317 = WM 1984, 45 = ZMR 1984, 91 = DWW 1984, 20; OLG Oldenburg REMiet Nr. 22; OLG Schles...