Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5/24 3360 AR 203023/05 Ns (64/05))

 

Gründe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 40 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die durch das Landgericht mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro herabgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten.

Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision ist begründet, soweit damit die Höhe des Tagessatzes angegriffen wird.

Die Strafkammer hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte hat in seiner Heimat O1 in O2 die Schule besucht. Er hat sodann Politologie und Philosophie bis zum letzten Semester studiert und alle Scheine erworben. Das Studium dauerte vier bis fünf Jahre. Sodann hat er als Taxifahrer und Kellner in O3 gearbeitet, wo er seit 1986 lebt. Inzwischen arbeitet er in der Reinigung A in O4 seit zwei Jahren bei seinem Bruder. Dort ist er nur 8 Stunden in der Woche tätig. Er erhält 320 Euro netto monatlich. Außerdem tätigt er Übersetzerarbeiten von ... in ... bzw. umgekehrt für Zeitschriften im Exil. Diese Tätigkeit ist unentgeltlich. Ferner schreibt er Prosa und Gedichte. Er hat drei Bücher veröffentlicht in persischer Sprache. Der letzte Band erschien 1996. Auch daraus erzielt er keinen nennenswer-ten Gewinn. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist Managerin der B. Derzeit erhält sie 1.400 bis 1.500 Euro aus Hartz IV und Kindergeld. Die beiden gemeinsamen Kinder sind 3 1/2 und 1 1/2 Jahre alt."

Zur Berechnung der Tagessatzhöhe hat das Landgericht ausgeführt:

"Der Angeklagte muss sich zu den 320 Euro, die er monatlich erhält, hinzurechnen lassen, dass die Miete über SGB II von seiner Ehefrau bezahlt wird, er also für die Miete nicht aufzukommen braucht. Die Wohnung für eine vierköpfige Familie wird jedenfalls eine Miete weit über 500 Euro erfordern. Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte jedenfalls 750 Euro zur Verfügung monatlich hat. Der Unterhalt für die Kinder wird ebenfalls über SGB II bezahlt. Die Tagessatzhöhe war daher mit 25 Euro pro Tagessatz zu veranschlagen."

Die auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen vorgenommene Festsetzung der Tagessatzhöhe wird den Anforderungen des § 40 Abs. 2 StGB nicht gerecht. Danach bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von einem Netto-Einkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Der Tatrichter hat insoweit allerdings einen weiten Beurteilungsspielraum, weshalb das Revisionsgericht dessen Wertung "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinnehmen muss (vgl. BGHSt 27, 250). Nach umfassender Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters darf der rechnerische Tagessatz sowohl unterschritten als auch überschritten werden. Zur Berechnung dürfen insbesondere auch Einkommen Dritter - hier die Ehefrau - berücksichtigt werden, vorausgesetzt diese Einkünfte fließen dem Täter unmittelbar oder mittelbar zu oder kommen ihm sonst zugute (vgl. BGHR StGB, § 40 Abs. 2 S. 1, Einkommen 4). Bei einem Täter mit geringem eigenen Arbeitseinkommen - wie der Angeklagte, der 320 Euro netto monatlich verdient - kann zwar unter Umständen ein wesentlich höheres Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners mitberücksichtigt werden, wenn dem Täter hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die als (dauerhaftes) "Einkommen" angesehen werden können; das darf freilich nicht dazu führen, eine strafrechtliche "Gesamthaftung" des Familieneinkommens anzunehmen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdnr.9). Vorliegend hat die Kammer festgestellt, dass die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch allein die Ehefrau einschließlich des Kindergeldes erhält. Dies bedeutet, dass nicht ohne weiteres dem Angeklagten hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die als Einkommen angesehen werden können. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stehen grundsätzlich jedem Hilfesuchenden selbständig zu (vgl. zum BSHG OLG Düsseldorf NStZ 1987, 556), so dass sie nicht ohneweiteres dem Einkommen des Angeklagten, der nicht selbst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhält, zuzurechnen sind. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Urteilsfeststellungen entnehmen, wieso das Landgericht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen bei dem Angeklagten von 750 Euro ausgeht. Das Landgericht führt lediglich pauschal aus, dass die Wohnung für eine vierköpfige Familie jedenfalls weit über 500 Euro erfordern wird, ohne dass genaue Feststellungen hierzu getroffen werden. Insbesondere i...

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