Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 2 O 570/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.09.2008; Aktenzeichen VI ZB 8/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Fulda vom 25.10.2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 25.10.2007, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 31.10.2007, hat das LG die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 3.12.2007, eingegangen beim OLG am gleichen Tag, haben die Kläger gegen das Urteil des LG Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Senats auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist vom 12.12.2007 haben sie am 18.12.2007 wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II. Die Kläger haben die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist unbegründet. Ihre Berufung war folglich gem. § 522 I ZPO im Beschlussweg zu verwerfen.

1. Die Frist von einem Monat zur Berufungseinlegung begann mit der Zustellung des Urteils an den Beklagtenvertreter am 31.10.2007 zu laufen und endete gem. §§ 188 II, 187 I, 188 III BGB am 30.11.2007, einem Freitag.

2. Der zulässige (§§ 234, 236 ZPO) Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor, da die Kläger nicht ohne Verschulden verhindert waren, die am 30.11.2007 ablaufende Berufungsfrist einzuhalten. Die Kläger müssen sich gem. § 85 II 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen; ein solches ist gegeben.

3. Die Berufungsfrist ist versäumt worden, weil bei ihrer Berechnung § 188 III BGB nicht beachtet worden ist. Die Frist endete nämlich nicht am 3.12.2007, sondern bereits am 30.11.2007; denn nach § 188 III BGB endet die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung mit dem Ablauf des letzten Tages des November, des 30.11., wenn die Zustellung des Urteils am 31.10. erfolgt ist, weil der durch seine Zahl dem Zustellungstag entsprechende Tag im November, in dem die Frist abläuft, fehlt. Dadurch verkürzt sich die Berufungsfrist in den Fällen, in denen die Zustellung des Urteils am 31. eines Monats bewirkt wird und der darauf folgende Monat weniger als 31 Tage hat. Der Irrtum, dass die Berufungsfrist in diesen Fällen erst am 1. des nächsten Monats abläuft - das war hier ein Samstag, so dass die Frist, wie notiert, dann erst am Montag, dem 3.12.2007 abgelaufen wäre - ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger unterlaufen und dann nicht mehr korrigiert worden. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Kläger die Berufungsfrist ohne ihnen als eigenes Verschulden zuzurechnendes Verschulden ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten versäumt haben. Nachdem diesem die Handakte mit dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Kläger vom 1.11.2007 zugegangen war, aus dem ersichtlich war, dass dieser die Berufungsfrist falsch berechnet hatte, weil das Datum der Zustellung und der Fristablauf den Klägern in diesem Schreiben mitgeteilt wurden, reichte es nämlich nicht aus, der Bürovorsteherin die Akte allein mit dem Vermerk "Zustellung 31.10.2007 - B-Frist notieren" zu übergeben. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine erfahrene Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine Frist korrekt berechnet. Vorliegend bestand aber die Besonderheit, dass in dem Schreiben an die Kläger, auch für die Büroangestellte erkennbar, von einem Rechtsanwalt das Datum des Ablaufs der Berufungsfrist angegeben war, so dass es unter diesen besonderen Umständen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt geboten gewesen wäre, Vorsorge dagegen zu treffen, dass dieser Fehler sich fortpflanzte. Es reichte deshalb nicht aus, die Büroangestellte anzuweisen, die Berufungsfrist zu notieren, sondern sie hätte auch darauf hingewiesen werden müssen, dass der in dem anwaltlichen Schreiben angegebene Fristablauf falsch war und deshalb eine Neuberechnung zu erfolgen hatte oder ihr hätte zur Vermeidung von Missverständnissen oder Irrtümern der Fristablauf vorgegeben werden müssen, so dass er von ihr nicht mehr berechnet, sondern nur noch eingetragen werden musste.

4. Das Unterlassen dieser im vorliegenden Fall erforderlichen genauen Einzelanweisung gereicht dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zum Verschulden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2086140

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