Normenkette
GKG § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/18 O 151/01) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 10.12.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung des Schlussanerkenntnisurteils vom 10.12.2002 des LG Frankfurt am Main wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Wert von 8.947 Euro (17.500 DM), die übrigen Gerichtskosten trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten aus einem Wert von 8.947 Euro (17.500 DM), die Mehrkosten trägt der Kläger.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 24.4.2001 hat der Kläger Klage eingereicht und folgende Anträge angekündigt:
„Wegen Räumung Gewerberäume und Wohnräume erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und beantrage:
1. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Pizzeria, nebst Salon, Küche, WC, Keller, Sommerterrasse im Haus G.-straße in F., sowie die Wohnräume im Haus G.-straße 252 bestehend aus 3 Zimmern, Bad und Toilette, zu räumen und an den Kläger herauszugeben;
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständige Miete i.H.v. 17.500 DM nebst 9,26 % Zinsen aus 3.500 DM seit dem 5.12.2000, aus 3.500 DM seit dem 5.1.2001, aus 3.500 DM seit dem 5.2.2001, aus 3.500 DM seit dem 5.3.2001 und 3.500 DM seit dem 5.4.2001 zu zahlen.”
Mit Streitwertbeschluss vom 14.5.2001 hat das LG Frankfurt am Main den Streitwert für den Klageantrag zu 1) (Räumung) auf 42.000 DM festgesetzt (s. Bl. 14 d.A.). Mit Schriftsatz vom 6.5.2002 (Bl. 17 d.A.) hat der Kläger den Klageantrag zu 1) zurückgenommen und nur noch den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständige Miete i.H.v. 7.158 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.789,50 Euro seit dem 5.1.2002, 5.2.2002, 5.3.2002 und 5.4.2002, zu zahlen, gestellt.
Nach Zustellung der Klage an die Beklagten gemäß Zustellungsurkunden vom 18.6.2002 (Bl. 27 und 28 d.A.) haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.7.2002 einen Zahlungsanspruch i.H.v. 2.308,08 Euro anerkannt (Bl. 32 d.A.).
Auf Antrag des Klägervertreters erging sodann Teilanerkenntnisurteil in dieser Höhe gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner (Bl. 46 d.A.).
Mit weiterem Schriftsatz vom 27.8.2002 hat die Beklagte zu 1) den noch restlichen vom Kläger geltend gemachten Betrag i.H.v. 4.850 Euro anerkannt (Bl. 49 d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2002 hat der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 6.5.2002 (Bl. 61 d.A.) abzgl. des durch Teilanerkenntnisurteil ausgeurteilten Betrages gestellt. Der Beklagtenvertreter hat bezüglich der Beklagten zu 1) die Klageforderung anerkannt und bezüglich des Beklagten zu 2) zunächst die sachliche Zuständigkeit des LG gerügt und hilfsweise Klageabweisung beantragt.
Auf Antrag des Klägervertreters erging gegen die Beklagte zu 1) weiteres Teilanerkenntnisurteil vom 5.11.2002 (Bl. 63 d.A.).
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.11.2002 seinerseits die Restklageforderung anerkannt hatte, erging im schriftlichen Verfahren Schlussanerkenntnisurteil vom 10.12.2002 (Bl. 77 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 28.1.2003 hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt,
1. den Streitwert für das Klageverfahren auf 7.148 Euro festzusetzen,
2. die Kostenentscheidung dahin gehend zu korrigieren, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dem hat das LG mit Beschluss vom 5.2.2003 (Bl. 85/86 d.A.) nicht abgeholfen.
1. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 10.12.2002 ist zulässig (§ 25 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 GKG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Schlussanerkenntnisurteils vom 10.12.2002 (Bl. 77 d.A.) ist gem. §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567, 569 ZPO zulässig. Sie ist gleichfalls form- und fristgemäß eingelegt worden.
Zu 1.:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss ist unbegründet. Zutreffend hat das LG die ursprünglichen Anträge aus der Klageschrift (s. Bl. 1 d.A.) als unbedingte Klageerhebung gewertet. Aus dem Schriftsatz ist nicht erkenntlich, dass es sich lediglich um einen Klageentwurf handeln sollte. Deswegen ist auch der Streitwertbeschluss für den ursprünglichen Klageantrag zu 1) am 14.5.2001 (Bl. 14 d.A.) mit 42.000 DM der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden (§ 16 Abs. 1 GKG). Dem entspricht auch der Streitwertbeschluss vom 10.12.2002 (Bl. 76 d.A.). Gleichfalls mit zutreffender Begründung hat das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5.2.2003 der Streitwertbeschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) nicht abgeholfen. Der Begründung des LG schließt sich der Senat vollinhaltlich an.
Zu 2.:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Schlussanerkenntnisurteil vom 10.12.2002 (Bl. 77 d.A.) ist dagegen zum Teil begründet.
Soweit das LG die Einreichung der Klageschrift als den Zeitpunkt angesehen hat, zu dem die Gerichtsgebühr entstanden...