Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens für einen geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss
Normenkette
FamGKG §§ 40-41
Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 26.11.2013; Aktenzeichen 55 F 548/13) |
Tenor
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Wert der Beschwerde und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 658,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrte im ersten Rechtszug im Wege der einstweiligen Anordnung vom Antragsgegner die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 1.317,50 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2013 nahm sie ihren Antrag mit Einwilligung des Antragsgegners zurück. Mit Beschluss vom 26.11.2013 legte das AG der Antragstellerin die Kosten für das Verfahren auf, den Wert setzte es auf 1.317,50 EUR fest. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahin, dass gegen die Entscheidung über die Kosten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sei. Gegen die Kostenentscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Auf den Hinweis des Senats, dass die sofortige Beschwerde im vorliegenden Fall unzulässig sei, da gem. § 57 S. 1 FamFG ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht eröffnet ist und die Anfechtbarkeit einer Nebenentscheidung nicht weiter gehen kann als die Anfechtbarkeit der Hauptsache selbst, nahm die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zurück.
II. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO analog (BGH LM § 515 Nr. 1 ZPO; Zöller/Heßler § 567 ZPO Rz. 55) aufzuerlegen. Wegen der fehlerhaften Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung war aber gem. § 20 FamGKG die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren anzuordnen.
Entgegen der Ansicht des AG war der Verfahrenswert gem. §§ 40, 41 FamGKG lediglich mit dem hälftigen Wert des begehrten Verfahrenskostenvorschusses festzusetzen. Die Bewertung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens für einen geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist allerdings umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung und die überwiegende Literatur will bei diesen Verfahren § 41 FamGKG nicht anwenden und das Verfahren mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses bewerten (OLG Frankfurt - 3. Familiensenat - BeckRS 2013, 14683; OLG Bamberg FamRB 2011, 343; N. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Anh. I/IV Rz. 133), weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses hier die Hauptsache vorwegnehme. Die Gegenansicht (OLG Celle BeckRS 2013, 13093 = AGS 2013, 423; Dürbeck in: BeckOK-Streitwert/Familienrecht, 6. Ed. 2013, "Verfahrenskostenvorschuss" Rz. 2) wendet demgegenüber § 41 FamGKG auch auf solche Verfahren an und stellt folglich auf die Hälfte des begehrten Vorschusses ab.
Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Auch soweit ein Verfahrenskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht wird, sind Hauptsacheverfahren keinesfalls ausgeschlossen oder grundsätzlich entbehrlich. So ist etwa bei Ablehnung einer begehrten einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 57 S. 1 FamFG die Beantragung eines Hauptsacheverfahrens die einzige Möglichkeit des Antragstellers, eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das OLG zu erreichen. Umgekehrt ist bei Erlass einer einstweiligen Anordnung auch der Antragsgegner wegen des Ausschlusses der Beschwerde gehalten, den Antragsteller über § 52 Abs. 2 FamFG zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zu veranlassen, um zu einer Überprüfung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu gelangen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass einstweilige Anordnungen unter der jederzeitigen Möglichkeit einer amtsgerichtlichen Aufhebung oder Änderung gem. § 54 FamFG stehen, für eine von der Hauptsache abweichenden gebührenrechtlichen Bewertung.
Hiervon ist im vorliegenden Fall der Rücknahme des Antrages in der ersten Instanz keine Ausnahme zu machen. Der Antragstellerin steht die Möglichkeit der Einleitung einer Hauptsache uneingeschränkt offen.
Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG war im Rahmen der Entscheidung über die Kostenbeschwerde auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abzuändern.
Fundstellen
FamRZ 2014, 1801 |
FuR 2014, 545 |
AGS 2014, 417 |
FamRB 2015, 137 |