Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Im Fall der Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch ist das ausdrücklich hierfür vorgesehene amtswegige Verfahren nach § 38 GBV durchzuführen; eine Löschung einer der Grundbucheintragungen von Amts wegen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
GBO §§ 1, 3, 53; GBV § 38
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.01.2017) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 1 war im Bestandsverzeichnis unter laufender Ziffer 47 ein Grundstück in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, B-Straße, mit einer Größe von 13 qm eingetragen. Die Eintragung ist gerötet. Hierzu findet sich im Bestandsverzeichnis des genannten Grundbuchs (Seite 12, Einlegebogen 4) zum einen der Vermerk "Übertragen nach Blatt 3 am 28.05.2001". Auf Seite 13, Einlegebogen 5, des bezeichneten Grundstücks findet sich zu diesem Grundstück (neben weiteren Grundstücken) eine weitere Eintragung: "Nach Blatt 2 übertragen am 21.07.2011". Tatsächlich ist im bezeichneten Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 3 das bezeichnete Grundstück dort im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 aufgeführt mit dem Vermerk: "Von Blatt 1 hierher übertragen am 28.05.2001." Ebenso findet sich dieses Grundstück im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6. Dort ist im Bestandsverzeichnis, Seite 4, Einlegebogen 1, dazu weiter aufgeführt: "Von Blatt 1 übertragen am 21.07.2011."
Als Eigentümerin des in Blatt 2 gebuchten Grundbesitzes ist dort in Abt. I lfd. Nr. 3 seit 30.11.2016 die C-Bank eingetragen. In Abt. II lfd. Nr. 10 ist hinsichtlich des oben benannten Grundstücks am 27.12.2016 von Amts wegen ein Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der C-Bank als Eigentümerin für die hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen worden. Als Eigentümer des in Blatt 3 gebuchten Grundbesitzes waren seit dem 21.01.2002 die hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen, Abt. I lfd. Nrn. 2 a) und 2 b). Zu Gunsten der Beteiligten zu 3. und 4. ist dort aufgrund Bewilligung in einer notariellen Urkunde vom 29.11.2016 (Bl. 88 ff. d.A.) am 06.12.2016 in Abt. II lfd. Nr. 6 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden. Seit dem 10.03.2017 sind dort nunmehr unter Abt. I lfd. Nrn. 3.1 und 3.2 die Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund Auflassung vom 29.11.2016 als Eigentümer eingetragen.
Durch Verfügung des Grundbuchamts vom 20.12.2016 (Bl. 114 ff. d.A.) ist unter anderem den hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. mitgeteilt worden, dass das oben bezeichnete Grundstück Flurstück ... der Flur ... doppelt verkauft worden sei. Es wurde darum gebeten, zügig eine Einigung der Parteien herbeizuführen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben mit Schreiben vom 28.12.2016 (Bl. 127 ff. d.A.), auf das verwiesen wird, nach einem Gespräch mit Mitarbeitern des Grundbuchamts mitgeteilt, dass sie keinerlei Einigung herbeizuführen hätten. Sie haben die Auffassung vertreten, rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks zu sein. Von der fehlerhaften weiteren Umschreibung auf Blatt 2 hätten sie vor dem Schreiben vom 20.12.2016 keine Kenntnis gehabt.
Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Verfügung vom 04.01.2017 (Bl. 157 ff. d.A.), auf die ebenfalls verwiesen wird, unter anderem den Beteiligten zu 1. und 2. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sobald der Umschreibungsantrag bezüglich des Flurstücks ... in Blatt 3 auf die Beteiligten zu 3. und 4. gestellt werde und dieser vollzugsreif sei, die Eintragung wie beantragt vorzunehmen und den Widerspruch in Blatt 2 auf die Beteiligten zu 3. und 4. umzuschreiben. Im weiteren Verlauf solle das Verfahren gemäß § 38 GBV zur Beseitigung von Doppelbuchungen durchgeführt werden.
Dem sind die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schreiben vom 09.01.2017 (Bl. 175 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, entgegengetreten und haben unter anderem der Sache nach beantragt, die Doppeleintragung hinsichtlich des betroffenen Grundstücks zu berichtigen und zwar von Amts wegen im Wege der Löschung auf Blatt 2. Sie haben die Auffassung vertreten, die dortige Eintragung sei inhaltlich unzulässig, ein gutgläubiger Erwerb könne sich hieran nicht anknüpfen, so dass das Grundbuchamt von Amts wegen die Löschung vorzunehmen habe, §§ 53 Abs. 1 Satz 2, 46 GBO.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 202 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 09.01.2017 auf Löschung der Doppelbuchung des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 als inhaltlich unzulässige Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass eine...