Verfahrensgang
LG Fulda (Aktenzeichen 2 O 270/07) |
Gründe
Die Antragstellerin, ein Verein zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen mit Antragsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Anspruch. Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt Getränke. Ihr Mineralwasser "A-sprudel" bewirbt sie mit der Bezeichnung "Das Biosphärenwasser", ihre Fruchtsaftgetränke, Schorlen und Limonaden mit dem Zusatz "Mit dem Biosphärenwasser". Wegen des genauen Inhalts der Werbeanzeigen wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 (Bl. 15 - 19 d. A.) sowie auf die Anlagen K 20, 21 (Bl. 110, 111 d. A.) verwiesen. Der Mineralbrunnen der Antragsgegnerin liegt in der O1, die als UNESCO-Biosphärenreservat O1 ausgezeichnet ist (vgl. insoweit die Anlagen K 8 - 10, Bl. 39 - 43 d. A.).
Ferner wirbt die Antragsgegnerin in Bayern, Thüringen und Hessen mit folgendem Hörfunkspot:
"(Männerstimme) Unglaublich schön und von einzigartigem ökologischen Wert - das Biosphärenreservat O1. In der basaltnahen Tiefe dieser geschützten Landschaft entspringt ein Wasser, das Seinesgleichen sucht - A-sprudel, das Biosphärenwasser (Frauenstimme) außen Wasser, innen reich."
Die Antragstellerin sieht hierin eine irreführende Werbung, weil mit dem Begriff "Biosphärenwasser" suggeriert werde, dass es sich um ein besonderes Bio-Mineralwasser handele, welches besser, gesünder und ökologischer sei als andere Mineralwasser, was tatsächlich nicht der Fall sei. Mit der Werbeaussage "ein Wasser, das Seinesgleichen sucht", beanspruche die Antragsgegnerin zudem eine tatsächlich nicht vorhandene Spitzenstellung, obwohl sich ihr Mineralwasser, wie sich aus diversen Tests ergebe, qualitativ nicht besser sei als andere Mineralwasser.
Die Antragstellerin hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung kostenrechtlich zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
für Mineralwasser mit der Bezeichnung "Das Biosphärenwasser", insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 und/oder in der Anlage K 2, und/oder für andere Getränke, insbesondere Fruchtsaftgetränke, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3, und/oder Schorlen, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4, und/oder Limonaden, insbesondere wenn dies geschieht wie mit der Anlage K 5, mit der Bezeichnung "Mit dem Biosphärenwasser" zu werben und/oder werben zu lassen;
und/oder
2.
für Mineralwasser mit der Aussage "ein Wasser, das Seinesgleichen sucht." zu werben und/oder werben zu lassen.
Mit ihrer Schutzschrift vom 23.05.207 nebst Anlagen (Bl. 66 - 85) hat die Beklagte behauptet, dass ihr Wasser bezogen auf Mineralstoff-, Spurenelemente- und Rückstandsgehalte tatsächlich zur Spitzengruppe der Deutschen Mineralwässer zähle. Da es aus dem Biosphärenreservat O1 stamme, könne es auch die Herkunftsbezeichnung "Biosphärenwasser" führen.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 31.05.2007 unter Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 Euro zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung als Biosphärenwasser um einen reinen Herkunftsbegriff handele, der zutreffend sei, weil das Wasser tatsächlich aus dem Biosphärenreservat O1 stamme. Da die Begriffe "Bio" und "Biosphäre" erkennbar unterschiedlich seien und im Übrigen auf das Biosphärenreservat O1 ausdrücklich hingewiesen wäre, liege eine Verwechslung mit einem Bio-Produkt im klassischen Sinne nicht nahe. Gleiches gelte, soweit die Saftgetränke tatsächlich mit einem Bio-Siegel beworben würden, weil sich dieses Siegel auf die verwendeten Säfte beziehe.
Der Slogan "Ein Wasser, das Seinesgleichen sucht", besitze keinen nach objektiven Maßstäben nachprüfbaren Bedeutungsinhalt, sondern lediglich eine subjektive Wertung und stelle eine nichtssagende Anpreisung dar, die von den entsprechenden Verkehrskreisen als solche auch erkannt werde. Außerdem habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass eine etwaige Aussage, das Mineralwasser der Antragsgegnerin nehme eine Spitzenstellung ein, falsch sei.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung weiter, wobei sie ihren Antrag zu Ziffer 1. auf die Anlage K 19 erweitert. Ferner rügt sie die Streitwertfestsetzung des Landgerichts und erachtet eine Wertfestsetzung auf 30.000 Euro für angemessen. Sie ist der Auffassung bei dem Begriff "Biosphärenwasser" handele es sich nicht um einen reinen Herkunftsbegriff. Auch sei der Hinweis auf das Biosphärenreservat O1 in den Anzeigen nicht geeignet, den Verbraucher hierin lediglich eine Herkunftsmitteilung sehen zu lassen. ...