Normenkette
StPO § 206a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.04.2015; Aktenzeichen 5-12 KLs 7700 Js 248221/12 (23/12)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I.
Dem Beschwerdeführer ist mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem vorgeworfen worden, zwischen den Jahren 2000 und 2008 in Absprache mit dem gesondert Verurteilten A1 gewerbsmäßig die ...-Mitarbeiter B, C und D korrumpiert und Aufträge erhöht abgerechnet zu haben. Außerdem ist ihm vorgeworfen worden, ermöglicht zu haben, dass drei ehemalige ...-Mitarbeiter schwarz für die Gesellschaft X GmbH beschäftigt wurden, so dass ihre zusätzlichen Einkünfte gegenüber der Ruhegeldkasse nicht angegeben werden mussten, wodurch sie überhöhte Ruhegehälter erhalten haben sollen.
Mit Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2012 wurde eine erste Begutachtung des Beschwerdeführers zu dessen Verhandlungsfähigkeit aus psychiatrischer und neurologischer Sicht veranlasst, die unter dem 20. April 2012 zu dem Ergebnis uneingeschränkter Verhandlungsfähigkeit bei Vorliegen einer E-Erkrankung gelangte. Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer begann am 7. Mai 2012.
Am 30. Oktober 2012 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur gesonderten Verhandlung abgetrennt und sodann gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhandlungsunfähig sei. Nachdem die Kammer weitere ärztliche Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt hatte, stellte sie das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren mit Beschluss vom 16. April 2014 gemäß § 206a StPO aufgrund dauerhaft bestehender gesundheitlicher Defizite endgültig ein. Die Kosten des Verfahrens legte die Kammer der Staatskasse auf, hinsichtlich der notwendigen Auslagen entschied die Kammer, dass diese vom Angeklagten selbst - dem Beschwerdeführer - zu tragen seien.
Zur Begründung der Kostenentscheidung führte die Kammer aus, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben in den staatsanwaltlichen Vernehmungen vom 21. September 2006 und 28. September 2006, seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie seiner die Tatvorwürfe bestätigenden Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung am 9. Mai 2012 ein derart starker Tatverdacht bestehe, dass vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO abzuweichen sei und er gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.
Mit sofortiger Beschwerde vom 5. Mai 2015, die mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2015 und 18. Juni 2015 weiter begründet wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Kammer im Rahmen der Einstellung getroffene Kostenentscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Juni 2015 beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO), aber nicht begründet.
1. Wird wie hier ein Verfahren wegen eines (dauernden) Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO eingestellt, fallen - wovon die Kammer zutreffend ausgeht - im Regelfall die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Abweichungen von dieser Regel lässt das Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle - vorliegend gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO - zu.
a) Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist zunächst, dass ein auf die bisheriger Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. nur BGH NStZ 2000, 330, 331; Senat, NStZ-RR 2002, 246; KG, BeckRS 2012, 12355). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der maßgeblichen Begründung des Vermittlungsausschusses zur Einführung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO (vgl. Protokoll der 5. Wahlperiode, 173. Sitzung des Bundestages vom 10. Mai 1968, S. 9249 f.: "Der Vermittlungsausschuss war aber der Auffassung, dass die Öffentlichkeit kein Verständnis hat, wenn der Staat einem Verbrecher, der nur aus rein formellen Gründen nicht verurteilt werden kann, auch noch die Anwälte bezahlt [...]").
Die Kammer hat diese Voraussetzungen in überzeugender Weise bejaht, indem sie auf die Angaben des Beschwerdeführers vor und während der Hauptverhandlung abgestellt hat, wonach er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestätigt und eingeräumt hat, dass mit seiner Beteiligung über eine Schwarzgeldkasse Gelder an ehemalige und aktuelle Mitarbeiter des ...-Konzerns geflossen seien und er von der Ausstell...