Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für Eintragung von Grundstücksdienstbarkeit wegen Betrieb von Photovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
Die Ermittlung des Geschäftswerts für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, auf einem Grundstück eine Photovoltaikanlage zu betreiben, richtet sich vor In-Kraft-Treten des GNotKG nicht nach der für die Grunddienstbarkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO.
Normenkette
KostO §§ 22, 24
Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Beschluss vom 25.07.2013; Aktenzeichen ...-3773-3) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in (klarstellender) Aufhebung der in Folge des angefochtenen Beschlusses ergangenen Kostenrechnung des AG Friedberg (Hessen) vom 25.7.2013 zum Az ...-3773-2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 9.11.2012 wird die Kostenrechnung des AG Friedberg (Hessen) vom 22.10.2012 zum Az ...-3773-2 (Kassenzeichen:...) dahingehend abgeändert, dass für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im betroffenen Grundbuch, Abt. II lfd. Nrn. 3 und 4, insgesamt 654,- EUR an Gerichtsgebühren erhoben werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch ist ausweislich des Bestandsverzeichnisses ein Erbbaurecht verzeichnet. Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die A GmbH mit Sitz in O1 (Grundbuch von O2, Blatt ...). In Abt. I lfd. Nr. 1 des betroffenen Grundbuchs ist die Gemeinde O2 als Erbbauberechtigte eingetragen. Nach dem - geänderten - Erbbaurechtsvertrag (Bl. 114 ff. der Grundakten) ist diese berechtigt, auf oder unter der Oberfläche der Erbbaugrundstücke nicht nur Gebäude zu errichten, die baurechtlich zulässig sind, sondern auch Bauwerke, insbesondere eine Photovoltaikanlage. Aufgrund Bewilligung der Gemeinde O2 vom 18.9.2012, wegen deren genauen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 121 ff. der Grundakte verwiesen wird, hat das Grundbuchamt am 22.10.2012 in Abt. II lfd. Nr. 3 des betroffenen Grundbuchs eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Betrieb einer Photovoltaikanlage, auflösend bedingt) für die Kostenschuldnerin und in Abt. II lfd. Nr. 4 im Gleichrang eine weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Betrieb einer Photovoltaikanlage, aufschiebend bedingt) für die Bank1, O3, eingetragen.
Durch die angegriffene Gerichtskostenrechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 132 der Grundakten verwiesen wird, hat das Grundbuchamt der (Übernahme-)Kostenschuldnerin für die Eintragung der beiden Dienstbarkeiten jeweils 8.069,- EUR berechnet, mithin einen Gesamtbetrag von 16.138,- EUR, wobei es jeweils einen Wert i.H.v. 5.798.821,75 EUR in Ansatz gebracht hat.
Mit Schriftsatz vom 9.11.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 142 ff. der Grundakten verwiesen wird, hat die Kostenschuldnerin Erinnerung gegen "die Festsetzung des Geschäftswerts" in der Gerichtskostenrechnung erhoben. Sie hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Dienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 3 ein Geschäftswert von 226.843,20 EUR und für diejenige in Abt. II lfd. Nr. 4 ein Geschäftswert i.H.v. 126.024,- EUR in Ansatz zu bringen sei. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat hierzu die Kostengläubigerin angehört. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2012 (Bl. 169 ff. der Grundakten) angeregt, die Kostenberechnung zu überprüfen und im Einzelnen ausgeführt, dass der Argumentation und der Berechnung der Kostenschuldnerin zu folgen sei.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 185 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin die angegriffene Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass die für das Recht Abt. II lfd. Nr. 4 "einzutragende Gebühr" aus dem hälftigen Geschäftswert i.H.v. 2.899.410,80 EUR zu berechnen sei. Im Übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen. Die daraufhin erstellte neue Gerichtskostenrechnung vom 25.7.2013 (Bl. 190 der Grundakten) beläuft sich auf eine Gesamtsumme von 12.476,- EUR.
Gegen diesen Beschluss hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 23.8.2013 Beschwerde eingelegt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Sie verfolgt damit ihr bisheriges Begehren in vollem Umfang weiter. Durch Beschluss vom 27.8.2013, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Kostengläubigerin hat ausweislich ihrer Verfügung vom 18.9.2013 zur Beschwerde Stellung genommen und sich darin der Auffassung der Kostenschuldnerin angeschlossen, dass die nunmehrige Kostenrechnung erneut dahingehend abzuändern sei, dass Geschäftswerte von 226.843,20 EUR und 126.024,- EUR zugrunde zu legen seien.
II. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich ob deren Einlegung am 26.8.2013, also nach In-Kraft-Treten des GNotKG, nach neuem Kostenrecht, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNot...