Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung zum Amtslöschungsverfahren. Gesellschafterliste
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung gegenüber der Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens, wenn in beiden Fällen die Löschung eines im Registerblatt eingetragenen Geschäftsführers erreicht werden kann
2. Zur Bedeutung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
Normenkette
GmbHG § 16 Abs. 1, § 40; FamFG §§ 395, 397-398
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.08.2016; Aktenzeichen 18.8.2016) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 12.09.2016 bei dem Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18.08.2016, mit dem dieses ihren "Antrag" auf Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen hat.
Das Stammkapital der Beschwerdeführerin beträgt seit Ersteintragung unverändert 25.000 EUR.
In dem am 19.12.2014 neugefassten Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin ist u.a. geregelt:
"13.1 Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, durch Gesellschafterbeschluss, der mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, zu beschließen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte (n) übertragen wird, wenn
(a) in der Person ein wichtiger Grund vorliegt ...
...
13.6 Die Zwangsabtretung bzw. die Einziehung wird wirksam mit Zugang des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter, unabhängig davon, ob die Höhe des Abfindungsguthabens feststeht oder nicht.
...
17.2 Solange sie Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, ist die B+A GmbH berechtigt, Herrn Name1 B, geboren am ... 1985, als einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen desB § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen oder zur Bestellung durch die Gesellschafterversammlung zu benennen ...".
Die Beschwerdeführerin ist am 28.01.2015 nach Sitzverlegung unter ihrer neuen, nunmehrigen Firma im Handelsregister des AG Frankfurt am Main eingetragen worden. Weiterhin ist unter diesem Datum der Beteiligte zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gelöscht und neben dem weiteren bisherigen Geschäftsführer Name2 C ist Name3 D als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen worden.
Am 03.02.2015 hat das Registergericht die mit Datum vom 29.01.2015 von Name2 C unterschriebene Gesellschafterliste in dem Registerordner der Beschwerdeführerin aufgenommen. Aus ihr ergaben sich als Gesellschafter der Beschwerdeführerin:
B+A GmbH mit den Anteilen Nr. 1 bis 4.250 in Höhe von insgesamt 4.250 EUR (nachfolgend nur B GmbH),
Name3 D GmbH mit den Anteilen Nr. 4.251 bis 20.750 in Höhe von insgesamt 16.500 EUR (nachfolgend nur D GmbH),
C2 GmbH und Co. KG mit den Anteilen Nr. 20.751 bis 25.000 in Höhe von insgesamt 4.250 EUR (nachfolgend nur C1 KG).
Auf Anmeldung des Geschäftsführers Name3 D vom 18.12.2015 ist am 30.12.2015 der Geschäftsführer Name2 C aus dem Registerblatt der Beschwerdeführerin gelöscht worden. Weiterhin ist an diesem Tag die von dem Geschäftsführer Name3 D mit dem Datum 18.12.2015 unterzeichnete Gesellschafterliste als letzte Gesellschafterliste durch das Registergericht im Registerordner der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Aus dieser Gesellschafterliste geht nunmehr alleine die D GmbH als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin hervor, mit den Geschäftsanteilen 1 - 4.250 (Erwerb durch Zwangsabtretung), 4.251 - 20.750 und 20.751 - 25.000 (Erwerb durch Zwangsabtretung).
Dem zu Grunde liegt ein Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 08.12.2015, bei deren Fassung die D GmbH durch deren Geschäftsführer Name3 D, die B GmbH durch den Beteiligten zu 2) als deren Geschäftsführer und die C1 KG durch den Geschäftsführer der C3 GmbH Name2 C vertreten worden sind. Unter Top 1) ist Name2 C als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen worden mit den 16.500 Stimmen der D GmbH gegen die jeweils 4.250 Stimmen der C1 KG und der B GmbH. Unter Top 3a) ist auf Antrag des Name3 D die B GmbH mit sofortiger Wirkung aus der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund "durch Zwangsabtretung der Geschäftsanteile an die Name3 D GmbH gem. § 13 der Satzung ausgeschlossen" worden. Dafür hat die D GmbH mit 16.500 Stimmen gestimmt, dagegen die C1 KG mit 4.250 Stimmen, der Beteiligte zu 2) hat sich enthalten. Unter Top 3b) ist auf Antrag des Name3 D die C1 KG mit sofortiger Wirkung aus der Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund "durch Zwangsabtretung der Geschäftsanteile an die Name3 D GmbH gemäß § 13 der Satzung ausgeschlossen" worden. Dafür hat die D GmbH mit 16.500 Stimmen gestimmt, dagegen die B GmbH mi...