Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Feststellungsklage über künftige Nutzungsentschädigung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 2/10 O 351/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin hat mit Klage vom 8.8.2003 beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm angemieteten Lagerraum Nr. 10 im Keller des Gebäudes der Güterabfertigung in F., in einer Größe von 343,61 qm, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm als Abstellplatz für Lkw mit Hänger genutzte Teilfläche des Grundstücks Gemarkung U. zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 2.563,61 Euro nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2,371,88 Euro seit dem 1.7.2003 und aus einem Betrag von 191,73 Euro seit dem 10.7.2003,
sowie weiterhin zukünftig bis zur vollständigen Räumung jeweils zum 1.10., 1.1., 1.4. und 1.7. eines Jahres den Betrag von 2.371,88 Euro nebst 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz,
sowie zum 10.10., 10.1., 10.4. und 10.7. eines jeden Jahres den Betrag von 191,73 Euro nebst 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz bis zur völligen Räumung zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 7.10.2003 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Beklagte am 26.9.2003 beide Mietflächen vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben habe und dass die rückständigen Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis zum 30.9.2003 ausgeglichen seien. Sie hat deswegen unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Klage für erledigt erklärt.
Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2003 nicht erschienen. Es wurde deshalb gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil verkündet:
1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Außerdem hat das LG den Streitwert auf 23.072,49 Euro festgesetzt. Es hat insoweit den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwert
Streitwert Räumung:
a) Abstellplatz 766,92 Euro
b) Kellerraum 9.487,52 Euro
10.254,44 Euro
Streitwert Nutzungsentschädigung:
a) Abstellplatz 191,73 Euro
b) Keller 2.371,88 Euro
2.563,61 Euro
Streitwert hypothetische Nutzungsent- schädigung bis Räumung auf Basis BGH Rspr. wie Streitwert Räumung (Jahresmiete) 10.254,44 Euro
Summe: 23.072,49 Euro
übernommen.
Mit der form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Berechnung des Streitwertes bezüglich der hypothetischen Nutzungsentschädigung (Jahresmiete) i.H.v. 10.254,44 Euro. Er ist der Auffassung, dass vorliegend eine konkrete Bezifferung der Nutzungsentschädigung möglich sei und dass deshalb für eine hypothetische Schätzung kein Raum mehr sei. Deshalb müsse der Streitwert um 10.254,44 Euro ermäßigt werden, so dass der Streitwert nur noch 12.818,05 Euro betrage. Das LG hat mit Beschluss vom 6.1.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin war vorliegend berechtigt, im Falle der Erhebung ihrer Räumungsklage auch zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe des Mietgegenstandes einzuklagen. Dabei war nicht bekannt, ob und wann der Beklagte die Mietsache räumen werde. Deshalb war die Klägerin berechtigt, die zukünftigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung im Wege einer Feststellungsklage gem. §§ 258, 257 ZPO geltend zu machen. Für die Berechnung des Streitwertes war, da die Dauer der Nutzung ungewiss war, nicht gem. § 9 ZPO, sondern gem. § 3 ZPO die Höhe zu schätzen. Dabei hat das LG zutreffend gem. § 16 Abs. 2 S. 2 GKG den Nutzungswert für ein Jahr zugrunde gelegt (s. hierzu auch § 16 Abs. 1 GKG; so auch OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; so auch OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255). Wenn demgegenüber das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 10.9.2002 (OLG Frankfurt v. 10.9.2002 -- 24 W 28/02, OLGReport Frankfurt 2002, 339) einen Abschlag von 20 % wegen eines Feststellungsantrages angenommen hat, so war dem vorliegend nicht zu folgen. Wenn zukünftige Ansprüche eingeklagt werden, ist ungewiss, für welchen Zeitraum tatsächlich eine Nutzungsentschädigung geschuldet wird. Aus dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2 S. 2 GKG ergibt sich jedoch, dass dies ein Jahresbetrag sein soll. Ein Abschlag von 20 % für eventuelle Feststellungsklagen war demgegenüber vorliegend nicht abzusetzen, da bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für die Zukunft immer ungewiss ist, wie lange tatsächlich ein Nutzungsentgelt nicht gezahlt wird. Wenn der Gesetzgeber aber in § 16 GKG ausdrücklich den Jahresbetrag festsetzt, so ist hiervon kein Abschlag für eine Feststellungsklage in Höhe von 20 % mehr vorzunehmen, es sei denn gem. § 16 Abs. 1 ist die Dauer der Entziehung bekannt und geringer als 1 Jahr, was hier nicht der Fall war.
Die En...