Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 20.11.1979; Aktenzeichen 3 T 193/79) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 25 112,04 DM.
Gründe
Der Antragsteller war der erste Verwalter der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sein Amt als Verwalter und der ihm zugrunde liegende Verwaltervertrag endeten am 30.06.1974. In der Folgezeit erstellte der Antragsteller eine Abrechnung für den Zeitraum vom 15.06.1973 bis 30.06.1974, deren Richtigkeit noch heute zwischen den Beteiligten umstritten ist. Der Antragsteller führte zunächst bei der …, dann bei der Kreissparkasse … ein Gemeinschaftskonto, das am 30.06.1975 einen Debetsaldo vor. 21 319,78 DM und am 05.12.1978 einen solchen von 28 306,12 DM auf wies. Bei dieser Sollstellung handelt es sich um Verwaltungsschulden einschließlich des in der Abrechnung zum 30.06.1974 ausgewiesenen Verwalterhonorars von 8 719,05 DM und um Zinsschulden, die nach dem Vortrag des Antragstellers deswegen entstanden sind, weil die Wohnungseigentümer insbesondere ihrer Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung (am 30.04.1974 schon in Höhe von 18 031,46 DM) nicht nachgekommen seien. Mit Schreiben vom 20.11.1978 an den Verwalter verlangte der Antragsteller vergeblich die Freistellung von den Gemeinschaftsschulden, für deren Begleichung zunächst er der Bank gegenüber verantwortlich sei, weil er ein Treuhandkonto eingerichtet habe.
Den daraufhin gestellten Antrag auf Freistellung von allen Forderungen der Kreissparkasse … aus dem Girovertrag Nr. 6018600 bis auf einen Betrag von 3 194,08 DM (anerkannte Gegenforderung auf Kostenerstattung) hilfsweise Zahlung von 25 112,04 DM nebst Zinsen wies das Amtsgericht Hanau durch Beschluß vom 23.07.1979 mit der Begründung zurück, die Ansprüche des Antragstellers seien verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Auch das Landgericht Hanau hält im Beschluß vom 20.11.1979 die Forderung des Antragstellers für verjährt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegner entgegengetreten sind.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 WEG, 27 FGG), in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanzen haben ungeprüft den Vortrag des Antragstellers übernommen, wonach es sich bei dem immer noch von ihm geführten Gemeinschaftskonto um ein sog. offenes Treuhandkonto handelt, bei dem der Verwalter als fiduziarischer Vollrechtsinhaber der Bank gegenüber zum Ausgleich des Debetsaldos verpflichtet ist und Rückgriff nur im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nehmen kann. Demgegenüber könnten die vorgelegten Bankauszüge mit ihrer Bezeichnung („Verwaltungskonto” – Auszug per 30.06.1975 und „…” – Auszug per 05.12.1978) auch den Schluß auf ein sog. offenes Fremdkonto (vgl. zu den Begriffen Sühr, Eröffnung von Konten für Wohnungseigentümergemeinschaften, WM 78, 806) zulassen, bei dem nicht der Verwalter, sondern die Wohnungseigentümer Gläubiger und Schuldner der Bank sind. Insoweit hat das OLG Hamburg (MDR 70, 1008) die Auffassung vertreten, daß der Verwalter nicht treuhänderisch gebundener Träger des Gemeinschaftsvermögens, sondern. Verwalter fremden Vermögens sei und das Konto, über das der Zahlungsverkehr der Gemeinschaft erfolge, ein Fremdkonto sei (vgl. auch Soergel-Baur, BGB 11. Aufl., § 27 WEG Rdnr. 6 m. w. N.). Der BGH (WM 75, 1200) hat dazu ausgeführt, daß für die Frage nach dem Kontoinhaber maßgebend sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, wer bei der Kontoeröffnung erkennbar als Inhaber auftrete oder bezeichnet werde. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann indessen dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller selbst zum Ausgleich des Kontos verpflichtet ist. Ist er es nicht, dann wäre sein Antrag schon deswegen zurückzuweisen. Ist er aber Schuldner der Bank, dann ist, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht angenommen haben, sein Freistellungs- und Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner verjährt, worauf diese sich zulässigerweise berufen haben.
Amts- und Landgericht sind nämlich zutreffend davon ausgegangen, daß die mangels Deckung im Gemeinschaftsvermögen entstandenen Rückgriffsansprüche des Antragstellers auf Ersatz der für die Gemeinschaft erbrachten Aufwendungen (§§ 675, 670 BGB), zu denen auch das Verwalterhonorar zählt (§§ 675, 611 BGB), der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren des § 196 I 7 BGB unterliegen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 39. Aufl., § 611 Anm. 6 j; LG Mannheim MDR 72, 687; für den Hausverwalter BGH WM 65, 1181). Der Gewerbsmäßigkeit der entgeltlichen Besorgung fremder Geschäfte steht nicht, wie der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde meint, die Höhe des Verwalterhonorars entgegen. Denn auf Umfang und Wert der geleisteten Dienste kommt es nicht an (vgl. Staud...