Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 18.06.1995; Aktenzeichen 7 T 77/95) |
AG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 09.03.1995; Aktenzeichen 3 UR II 7/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird in … vollem Umfang … und der Beschluß des Amtsgerichts Limburg vom 9.3.1995 wird insoweit als durch ihn der Eigentümerbeschluß vom 6.7.1994 (TOP 5.1.) für ungültig erklärt worden ist, aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, den Eigentümerbeschluß vom 6.7.1994 (TOP 5.1) für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in zweiter und dritter Instanz nicht zu erstatten.
Wert: 2.000,– DM.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist begründet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind nicht rechtsfehlerfrei ergangen.
Amts- und Landgericht haben übersehen, daß die Wohnungseigentümer in dem angefochtenen Eigentümerbeschluß vom 6.7.1994 (TOP 5.1) nicht erstmals über eine tätige Mithilfe beim Kehr- und Winterdienst – statt einer anteiligen Kostenbelastung nach § 16 II WEG, § 13 Teilungserklärung – Beschluß gefaßt haben.
Aus den zu den Akten gereichten Versammlungsprotokollen ergibt sich vielmehr, daß die Wohnungseigentümer sehen am 17.6.1992 (TOP 5.1.) mehrheitlich den monatlichen Kehrdienst und den wöchentlichen Winterdienst beschlossen haben. Diesem Eigentümerbeschluß kommt, da er offensichtlich nicht angefochten worden ist, nicht nur Bestandskraft, sondern – wenn nötig – auch eine vereinbarungsersetzende Wirkung zu (BGH DWE 94, 140; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt 20 W 593/94 vom 3.4.1995).
Der Eigentümerbeschluß vom 26.5.1993 (TOP 5. 5) bestätigt („wie bisher”) die frühere Beschlußfassung und hat, weil damals alle Miteigentümer, auch der Antragsteller, zugestimmt haben, unmittelbar Vereinbarungscharakter. Damit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 6.7.1994, denn auch bei einer Ungültigkeitserklärung würden die genannten früheren Eigentümerbeschlüsse zur tätigen Mithilfe verpflichten (BGH DWE 94, 140). Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluß nur beim Winterdienst einen geänderten Turnus vorsieht, war diese Regelung einem Mehrheitsbeschluß zugänglich und ist nicht gesondert beanstandet worden.
Danach kommt es auf die Rechtsfragen, die den Beteiligtenvortrag und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestimmt haben, nicht mehr an. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die tätige Mithilfe – wie hier erfolgt – nur allstimmig beschlossen werden kann (OLG Hamm MDR 82, 150) oder auch durch Mehrheitsbeschluß (OLG Stuttgart DWE 87, 99) und wie die §§ 5 Nr. 4, 13 i.V. mit Nr. 11 der Hausordnung auszulegen sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 III WEG.
Unterschriften
Richter, Dittrich, Ruhl
Fundstellen