Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 69d-VK-47/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 20.2.2002 – VK 47/2001 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschl. der zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle.

3. Beschwerdewert: 72.061,48 Euro (140.940 DM).

 

Gründe

I. Die Stadt (Vergabestelle) hat am 31.8.2001 die „Stoffliche Verwertung des Klärschlamms der Stadt K.” für die Dauer vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2003 europaweit ausgeschrieben.

Die Antragstellerin gab unter dem 19.10.2001 ein Hauptangebot zur Verwertung in der Rekultivierung und ein Nebenangebot für die landwirtschaftliche Verwertung ab. In den Angebotsunterlagen zum Hauptangebot hat die Antragstellerin entspr. der Anforderung der Vergabestelle erklärt, sie halte sich an ihr Angebot über den Submissionstermin hinaus bis zum 28.2.2002 gebunden. Im Anschreiben zum Nebenangebot hat sie unter dem Stichwort „Kommerzielle Bedingungen” Angaben zu „Preisstellung, Preisbindung, Abrechnung, Rechnungsstellung und Zahlung/Fristen” gemacht. Zur „Preisbindung” ist dort angegeben: „bis 30.1.2002.”

Preisgünstigster Bieter bei der Variante polymerkonditionierte Rekultivierung war nach Wertung der Angebote gem. Vergabevorschlag vom 30.11.2002 die Beigeladene. Die Antragstellerin lag – nachdem ein weiterer Bieter nicht in die Wertung einbezogen wurde – an zweiter Stelle.

Mit Schreiben vom 24.10.2001 rügte die Antragstellerin ggü. der Vergabestelle, die Ausschreibung verstoße gegen §§ 8 Nr. 1 Abs. 3, Nr. 3 Abs. 1 und 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL/A, weil den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet und ungewöhnliche Anforderungen gestellt würden, ohne dass dies notwendig sei und weil sich die Vergabestelle durch die Ankündigung von Ausschlüssen der notwendigen Ermessensausübung begebe. Insgesamt rügte die Antragstellerin 16 angebliche Vergabeverstöße. Zur näheren Darstellung wird auf den Beschluss der Vergabekammer vom 20.2.2002, S. 4 f. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 1.11.2001 wies die Vergabestelle die Rügen als unbegründet und verspätet zurück.

Die Vergabestelle teilte mit Schreiben vom 10.12.2001 der Antragstellerin gem. § 13 VgV mit, ihr Angebot könne aus preislichen Gründen nicht berücksichtigt werden, der Zuschlag solle der Beigeladenen erteilt werden.

Am 17.12.2001 reichte die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein. Sie hat vorgetragen, die Vergabestelle habe die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung überspannt. Bei einer sachgerechten und nach der VOL/A gebotenen Reduzierung der Anforderungen, also ohne die gerügten Verstöße, habe sie, die Antragstellerin, günstiger kalkulieren und anbieten können, was ihr die Möglichkeit eröffnet hätte, den Auftrag zu erhalten.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag teilweise als unzulässig und i.Ü. als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen den ihr am 4.3.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.3.2002 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie habe sich mit ihrem Nebenangebot selbstverständlich während der gesamten Laufzeit des Vertrages binden wollen. Lediglich die Preisbindung des Nebenangebots sei bis 30.1.2002 begrenzt gewesen. Während der Vertragslaufzeit hätte eine Preisänderung „nach normalem Gang der Dinge” nicht erfolgen können. Im Übrigen habe sie auf den Wunsch der Vergabestelle hin einer Verlängerung der Bindungsfrist bis 15.4.2002 zugestimmt. Im Übrigen bezieht sich die Antragstellerin auf die vor der Vergabekammer gerügten Vergabefehler und ihren gesamten bisherigen Vortrag.

Mit Beschluss vom 20.2.2003 hat der Senat den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung endgültig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31.3.2003 hat die Vergabestelle mitgeteilt, dass sie der Beigeladenen bis Juli 2003 einen befristeten Auftrag erteilt habe und beabsichtigen, die Leistung nach erneuter Ausschreibung ab August 2003 zu vergeben, da sich die Beigeladene nicht mehr an ihr bisheriges Angebot gebunden fühle.

Im April 2003 hat die Vergabestelle den Auftrag erneut für den Zeitraum 1.8.2003–31.6.2006 europaweit ausgeschrieben. Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14.5.2003 hat die Vergabestelle bekannt gemacht, dass die Ausschreibung am 8.5.2003 auf der Grundlage von § 26 VOL/A Abs. 1b) und d) aufgehoben worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.5.2003 hat die Antragstellerin erklärt, durch die Handlungen der Vergabestelle seien die bisherigen Anträge hinfällig geworden.

Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist.

Hilfsweise dazu:

a) Die Aufhebung der Ausschreibung vom August 2001 wird aufgehoben;

b) Die Vergabestelle wird angewiesen, über den Zuschlag...

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