keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschungsgrundschuld. Globalgrundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt. Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren. Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers = Erstellers selbst die Löschung beantragt. Dabei kommt es nicht auf die Antragsberechtigung an, denn Kostenschuldner als Antragsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO ist in Grundbuchsachen, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt.

2. Die Rechtssprechung des EuGH zum Verstoß nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechender handelsregisterlicher Eintragungskosten ist nicht auf Wertgebühren außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Richtlinie übertragbar.

 

Normenkette

GBO § 13; KostO § 2 Nr. 2, § 14 III 2, §§ 23, 26, 68

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 6 T 4/03)

 

Gründe

In dem betroffenen Grundbuchblatt war als laufende Nr. … in Abteilung III eine Grundschuld in Höhe von 4 Mio. DM eingetragen, die von der ursprünglichen Eigentümerin und Erstellerin des Objekts als Gesamtrecht zur Baufinanzierung bestellt worden war. Nach der Sachverhaltsfeststellung des Grundbuchamtes, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, lastete die Grundschuld nach sukzessiven Pfandfreigaben nur noch auf dem von dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau erworbenen Miteigentumsanteil. In dem Kaufvertrag zu URNr. …/1996 des Notars Dr. H. E. vom 05.09.1996 (Bl. 4/3 der Grundakten) erwarben der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau den betroffenen Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 433.000,00 DM von der Firma I… G… GmbH. Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Globalgrundschuld, deren Löschungskosten sie in § 22 des Vertrages übernahm. In diesem Zusammenhang wurden die Vertragsbeteiligten vom Notar auf die gesamtschuldnerische Haftung auch bezüglich der Gerichtsgebühren hingewiesen. Die Vertragsschließenden ermächtigten den Notar in § 23 des Kaufvertrags, sämtliche Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäfts abzugeben und entgegen zu nehmen, Anträge – auch geteilt und beschränkt – zu stellen, zurückzunehmen, abzuändern und zu ergänzen, ohne Beschränkung auf die gesetzliche Vollmacht nach § 15 GBO. Die Vertragsbeteiligten erteilten außerdem in § 17 des Vertrages u. a. der Notariatsangestellten B. Vollmacht zur Erklärung der Auflassung zu diesem Vertrag, sowie alle zum grundbuchlichen Vollzug erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu ste llen. Unter Berufung auf diese Vollmacht erklärte die Notariatsangestellte am 29.11.2001 zu UR-Nr. …/2001 des amtierenden Notars die Auflassung, bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung und beantragte unter Bezugnahme auf die Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin die Löschung der Grundschuld.

Der Notar reichte am 07.12.2001 die Urkunde vom 29.11.2001 nebst der Löschungsbewilligung der Gläubigerin beim Grundbuchamt ein „mit dem Antrag auf Wahrung der Eigentumsumschreibung unter gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung und Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr. … im Grundbuch” (Blatt 8/1 der Grundakten). Die Eintragung der Eigentumsänderung und der Löschung des Rechtes lfd. Nr. … erfolgte am 13.02.2002. Mit Kostenrechnung vom 13.02.2002 stellte das Grundbuchamt zunächst der I… G… GmbH die Löschungskosten in Höhe von 1.566,00 EUR unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 2.045.167,52 EUR in Rechnung. Diese Kosten wurden niedergeschlagen, weil die GmbH im Handelsregister gelöscht war. Ihr Insolvenzantrag war bereits mit Beschluss des AG Offenbach – Az. 8 IN …/99 – vom 13.01.2000 mangels Masse abgewiesen worden (Blatt 7/2, 8/9 d. A.). Mit Kostenrechnung vom 26.09.2002 (Blatt 8/11 d. A.) wurde der Beteiligte zu 1) als Zweitschuldner für die Löschungskosten des ehemaligen Globalrechts in Anspruch genommen.

Durch Beschluss vom 12.12.2002 (Bl. 8/19 d.A.) wies das Amtsgericht die Kostenerinnerung des Beteiligten zu 1) zurück. Die dagegen u. a. mit der Begründung eingelegte Beschwerde, dass der Beteiligte zu 1) als Erwerber wie auch die Käufer der übrigen Eigentumseinheiten nur in Höhe der Kosten einer Pfandfreigabe in Anspruch genommen werden dürften, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.01.2003 zurückgewiesen.

In den Gründen hat das Landgericht ausgef...

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