keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfandfreigabe

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem bzw. allen restlichen Wohnungseigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.

 

Normenkette

KostO 14 III 2; KostO 68

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-13 T 251/01)

 

Gründe

In den betroffenen Grundbuchblättern war als laufende Nr. 1 in Abteilung III eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 4,4 Mio. DM eingetragen. Dieses ursprünglich im Grundbuch von Bad Homburg Blatt 9469 eingetragene Recht war nach der Teilung der Liegenschaft gemäß § 8 WEG zur Gesamthaft in die neuen Blätter 14353 bis 14385 übertragen worden. In diesen Blättern wurde die Grundschuld nach jeweiliger Pfandfreigabe der Gläubigerin sukzessive gelöscht, zuletzt in den hier betroffenen vier Blättern am 16.08.2001.

Dem Kostenschuldner wurde durch Kostenrechnung vom 17.08.2001 (Kassenzeichen 6…) für die von ihm beantragte Löschung der Briefgrundschuld III/1 über 4,4 Mio. DM eine hälftige Gebühr in Höhe von 3.355, 00 DM aus dem Nominalwert des Rechts berechnet. Die dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Die Erstbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Entlassung des letzten bzw. wie hier der vier letzten Objekte aus der Haftung handele es sich um eine Löschung im Sinn des § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO, für die die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr, hier also eine halbe Gebühr entstehe. Da der Beteiligte zu 1) nach der beigezogenen Handakte des Notars der Ersteller der Eigentumsanlage war, sei der Nennbetrag der Grundschuld als Geschäftswert maßgeblich.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostenschuldners, die im wesentlichen damit begründet wird, dass durch die sukzessive Löschung eines Globalgrundpfandrechts unbillig höhere Kosten gegenüber einer gleichzeitigen Löschung in allen Blättern entstünden. Zur Abdeckung des Mehraufwands bei mehreren Bearbeitungsvorgängen sei es angemessen, für die Pfandentlassung des letzten Objekts nur eine viertel Gebühr zu berechnen.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs.3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 550 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO). Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 – 20 W 42/88 – und vom 24.01.1997 – 20 W 453/94 –, letzterer wurde dem Beteiligten zu 1) bereits vom Amtsgericht mit Verfügung vom 26.09.2001 mitgeteilt), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht. Wie das Landgericht der beigezogenen Handakte entnommen hat, handelt es sich bei dem Beteiligten zu 1) um den Ersteller der Anlage. Dies wird in der Begründung der weiteren Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Für diese Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, entspricht die Auffassung des Senats der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5). Soweit sich der Kostenschuldner gegenüber dem Amtsgericht auf die Kommentierung von Göttlich/Mümmler (Seite 687, Stichwort „Löschung einer Globalgrundschuld”) und den Beschluss des OLG Köln vom 28.02.1997 – 2 Wx 11/96 – (MittRhNotK 1997, Heft Nr. 6) berufen hat, hat er übersehen, dass das OLG Köln über die Kosten bei Löschung auf Antrag des Erwerbers eines Wohnungseigentumsrechts entschieden hat und die Kommentierung von Göttlich/Mümmler ausführt, dass der Ersteller der Anlage als Kostenschuldner für die Löschung die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen habe. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der oben zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt (vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen). Denn dieser darf nach der zitierten Rechtsprechung nicht schlechter als die früher erwerb...

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