rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer. Anfechtung. Berichtigung. Kostenentscheidung. Verwalterbestellung. Vorinstanz. Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Kosten aus Vorentscheidungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn zusammen mit der Hauptsacheentscheidung auch die Kostenentscheidung beanstandet wird. Die Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Kostenentscheidung der Vorinstanz setzt ein zulässiges Rechtsmittel gegen deren Entscheidung voraus.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1, § 26 Abs. 1; ZPO 319 (analog)
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 70/2002) |
AG Langen (Aktenzeichen 54 II 56/2001) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde:
jeweils 1.043,04 EUR
Gründe
Die Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der aus vier Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft M.straße … in L..
Die Antragsteller fochten sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 21.08.2001 gefassten Beschlüsse mit am 12.09.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz an, u. a. die zu TOP 7 beschlossene Bestellung der weiteren Beteiligten samt dem zu TOP 6 angenommenen Verwaltervertrag. Nach dem Verwaltervertrag sollte die Bestellung für drei Jahre, beginnend am 01.01.2001, gelten, wobei die Vergütung 25,86 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Wohneinheit im Monat betragen sollte. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2001 (Blatt 49-53 d. A.) dem Antrag auf Ungültigerklärung zu TOP 3 (Jahresabrechnung), TOP 4 (Entlastung der Verwalterin bzgl. der Abrechung 2000) und TOP 9 (Wirtschaftsplan) stattgegeben und ihn im übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu 76 % den Antragstellern und zu 34 % den Antragsgegner auferlegt.
Mit der Beschwerde haben die Antragsteller ihren Antrag auf Ungültigerklärung der TOP 6 (Verwaltervertrag) und TOP 7(Verwalterbestellung) weiterverfolgt und die amtsgerichtliche Kostenentscheidung als sowohl rechnerisch als auch sachlich falsch beanstandet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde nach rechtlichem Hinweis als unzulässig verworfen, da den Antragstellern kein vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung, das die erforderliche Beschwer in Höhe von 750 EUR übersteige, zustehe. Sowohl nach der beabsichtigten als auch der tatsächlichen Laufzeit des Verwaltervertrages liege die von den Antragstellern zu za hlende Verwaltervergütung unter dem Beschwerdewert. Infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde könne die inhaltlich falsche Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom Landgericht nicht geändert werden.
Gegen den ihnen am 03.02.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit am 17.02.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts dahingehend begehrt wird, dass auch die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2001 zu TOP 6 und 7 für ungültig erklärt werden. Ferner sollten den Antragsgegner sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden. Zu ihrer Beschwer tragen die Antragsteller vor, aus dem sich aus dem letzten Absatz der landgerichtlichen Entscheidung ergebenden Beschwerdewert von 1.043,04 EUR folge, dass auch die Beschwer 750,00 EUR übersteige. Außerdem müsse die Belastung durch die unzutreffende Kostenquotelung des Amtgerichts bei der Beschwer berücksichtigt werden.
In der Sache stützen sich die Antragsteller darauf, dass der Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten ein Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.04.1990 entgegenstehe, der eine Rotation der Verwaltung vorsehe.
Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer von 750 EUR als unzulässig verworfen hat (BGH NJW 1992, 3305; Palandt/Bassenge: WEG, 62.Aufl., § 45 Rdnr. 4). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Antragstellers 750 EUR nicht übersteigt.
Maßgebend für die Beschwer eines Antragstellers ist auch im Beschlussanfechtungsverfahren sein individuelles vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist zu unterscheiden von dem Geschäftswert des Verfahrens, das sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nach dem Interesse aller B...