keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigkeiterklärung. Beschwer. Verwalterbestellung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Das erforderliche vermögenswerte Interesse ist auch dann gegeben, wenn die Vergütung des neuen Verwalters niedriger ist als diejenige des bisherigen Verwalters und die Anfechtung auf Informationsmängel bei der Willensbildung über die Verwalterbestellung gestützt wird.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1, § 26 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 07.11.2001; Aktenzeichen 19 T 120/2001) |
AG Groß-Gerau (Aktenzeichen 41 UR II 426/1998) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … und … in …
Die Antragsteller fochten die in der Eigentümerversammlung vom 21.10.1998 (Blatt 8-10 d. A.) gefassten Beschlüsse zu TOP 2 und 2.1 (Gesamt- und Einzelabrechnung 1997), zu TOP 3 und 3.1 (Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats) sowie zu TOP 4 (Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin) und zu TOP 5 (Wahl des Verwaltungsbeirats) mit am 24.11.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz an. Nach dem Verwaltervertrag vom Dezember 1998 (Blatt 46-54 d. A.) sollte die Bestellung für fünf Jahre, beginnend am 01.01.1999, gelten, wobei die Vergütung 30,00 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Wohneinheit im Monat betragen sollte.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.02.2001 (Blatt 184-196 d. A.) die A nträge auf Ungültigerklärung zu TOP 3, 3.1, 4 und 5 zurückgewiesen. Die Anfechtung zu TOP 2 und 2.1 wurde durch einen Teilvergleich vom 22.01.2001 (Blatt 180,181 d. A.) erledigt.
Mit der Beschwerde haben die Antragsteller ihren Antrag auf Ungültigerklärung der zu TOP 3 (Entlastung des Verwaltungsbeirats), TOP 4 (Verwalterbestellung) und TOP 5 (Bestellung Verwaltungsbeirat) gefassten Eigentümerbeschlüsse weiterverfolgt. Ihre Anfechtung der Bestellung der weiteren Beteiligten haben die Antragsteller darauf gestützt, dass vor der Beschlussfassung keine ausreichende Information zu den Konditionen der Tätigkeit erfolgt sei. Eine Verwalterwahl ohne Regelung der wichtigsten Elemente des Verwaltervertrages entspreche nicht den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung.
Gegen die zu TOP 3 und TOP 5 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für 1997 und seine Neubestellung haben die Antragsteller vorgebracht, der Verwaltungsbeiratsvorsitzende habe mutwillig den früheren Verwalter zur Einleitung eines Verfahrens auf Beseitigung einer Lüfteröffnung zur Entlüftung der Küche der Antragsteller veranlasst, das in der Sache erfolglos geblieben, durch das den Antragstellern aber nicht unerhebliche außergerichtliche Kosten entstanden seien. Außerdem habe der Verwaltungsbeiratsvorsitzende die frühere Verwaltung veranlasst, die Kosten für Düngemittel bei der Korrektur der Abrechnung für 1997 in die Einzelverrechungskosten zu stellen und die Kosten zusätzlichen Reinigungsaufwandes der Antragstellerin nicht in der Abrechung zu berücksichtigen. In diesem Verhalten liege eine Pflichtverletzung, die auch eine Neuwahl nicht zulasse.
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde nach rechtlichem Hinweis als unzulässig verworfen, da den Antragstellern kein vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung, das die erforderliche Beschwer in Höhe von 750,00 EUR übersteige, zustehe.
Gegen den ihnen am 26.11.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit am 10.12.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts begehren sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.10.1998 zu TOP 3, 4 und 5 für ungültig zu erklären.
Zu ihrer Beschwer verweisen die Antragsteller auf ihren Vortrag im landgerichtlichen Verfahren, dass hinsichtlich der Anfechtung der Verwalterbestellung die für die fragliche Zeit von den Anfechtenden an den Verwalter zu zahlende Vergütung, hier also 1.800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne das Rechtsschutzbedürfnis nicht davon abhängen, ob gegenüber den bisherigen Verwalterkosten eine Mehrbelastung eintrete. Hinsichtlich der Entlastung bzw. Neubestellung des Verwaltungsbeirats liege der finanzielle Nachteil in der Belastung mit den nicht unerheblichen außergerichtlichen Kosten des Vorverfa...