Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit der Auswahl des Sachverständigen
Normenkette
ZPO § 355 Abs. 2, § 404
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.05.2019; Aktenzeichen 2-14 O 275/18) |
Tenor
Die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht kann als verfahrensleitende Zwischenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung angegriffen werden
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2019 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Klägerin) vom 5. Juni 2019 (Bl. 99 d. A.) richtet sich gegen die Auswahl des Sachverständigen durch das Landgericht. Herr A sei als Sachverständiger nicht geeignet, da er keine Erfahrungen mit der Vornahme von sog. Relax-Smile-Operationen habe. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 13. Mai 2019, mit dem das Landgericht Herrn A zum Sachverständigen bestellt hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin greift mit ihrem Rechtsmittel die Bestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Indessen kann die Auswahl des Sachverständigen als verfahrensleitende Zwischenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung angegriffen werden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2.5.2019 - 8 W 12/19 -, BSG, Beschluss vom 03.10.1989 - 1 BA 55/88 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2004 - 10 W 128/03 -, DS 2005, 37; OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - 4 WF 126/07 -, ZKJ 2008, 120, 120 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 WF 247/17 -, ZKJ 2018, 109, 110; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kapitel 45, Rdnr. 46; Neuhaus/Krause, MDR 2006, 605, 606).
Ob - trotz des eindeutigen Wortlautes des § 355 Abs. 2 ZPO - dann etwas anderes gilt, wenn der Beweisbeschluss den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf rechtliches Gehör verletzt (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - I ZB 93/08 -, NJW-RR 2009, 1223; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.12.2015 - 4 WF 244/15 -, ZKJ 2016, 193, 193 f.; zu den verfassungsprozessualen Konsequenzen dieser Rechtsprechung s. etwa BVerfGK, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 1240/18 -, NJW 2019, 987, 987 f.), kann im Streitfall offen bleiben, da die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör weder rügt noch eine solche Verletzung hier vorliegt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der angegriffene Beschluss zu einem Eingriff in die Grundrechte der Klägerin führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. zu diesem Maßstab wiederum BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 1240/18 -, NJW 2019, 987, 988).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2019 - 8 W 13/19 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10 -, juris).
Fundstellen
Haufe-Index 13403098 |
BauR 2020, 1213 |
IBR 2020, 164 |
BauSV 2021, 72 |
KfZ-SV 2019, 25 |
GuG 2020, 331 |