Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Anweisung an den Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Gerichts in einem selbstständigen Beweisverfahren, ob und welche Anweisungen an den Sachverständigen erteilt werden, unterliegt grundsätzlich nicht der sofortigen Beschwerde.
Normenkette
ZPO § 355 Abs. 2, § 404a Abs. 1, § 492 Abs. 1, § 567 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.04.2019; Aktenzeichen 2-2 OH 1/15) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2019 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden selbständigen Beweisverfahren streiten die Antragstellerin und die Antragsgegnerin im Wesentlichen darüber, ob durch Arbeiten am Dach der Antragsgegnerin das Dach der Antragstellerin beschädigt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2015 wurde der Dachdeckermeister A zum Sachverständigen bestimmt (Bl. 37 f. d. A.).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2018 hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, "dem Sachverständigen aufzugeben, nunmehr kurzfristig einen Ortstermin zu bestimmen und ihn anzuweisen, das notwendige Baugerüst auf der Straßenseite zu errichten und hierzu die Firma X zu beauftragen" (Bl. 462 d. A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. April 2019 (Bl. 473 d. A.) hat das Landgericht den "Antrag des Antragstellervertreters vom 18. Dezember 2018 zurückgewiesen". Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. April 2019, die am 18. April 2019 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 493 f. d. A.).
Mit Beschluss vom 22. August 2019 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 581 f. d. A.).
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Landgericht es unterlassen hat, den Sachverständigen in der Form anzuweisen, wie dies die Antragstellerin in der oben zitierten Passage aus dem Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2018 begehrt hatte. In der Sache rügt die Antragstellerin damit das Unterlassen einer Anordnung des Gerichts gemäß den §§ 492 Abs. 1, 404a Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung des Gerichts, ob und welche Anweisungen an den Sachverständigen erteilt werden, unterliegt jedoch nicht der sofortigen Beschwerde (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2010 - 11 W 14/10 -, NJOZ 2011, 1243; OLG Bremen, Beschluss vom 05.02.2013 - 5 W 7/13 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2013 - 10 W 109/13 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2014 - 10 W 15/14 -, DS 2014, 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2015 - 1 W 25/15 -, BeckRS 2015, 11324; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17 -, NJW 2018, 1174; Huber, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 16. Aufl. 2019, § 404a, Rdnr. 2; wohl auch Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 404a, Rdnr. 17; Katzenmeier, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2014, § 404a, Rdnr. 16; Seggewiße/Weber, MDR 2017, 679, 681; Siebert, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 404a, Rdnr. 6; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 404a, Rdnr. 3).
Die fehlende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde richtet sich nach § 567 Abs. 1 ZPO. Ein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht vor. Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erteilung von Weisungen an den Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren ist im Gesetz - insbesondere in den §§ 492 Abs. 1, 404a ZPO - nicht ausdrücklich bestimmt.
Auch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde im Streitfall nicht hergeleitet werden. Danach sind gerichtliche Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, mit denen ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde, ohne dass eine mündliche Verhandlung erforderlich war.
Unter einem Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen; eine bloße Anregung der Partei demgegenüber genügt nicht. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist einer Antragstellerin die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 -, NJOZ 2017, 1055, 1056; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2015 - 1 W 25/15 -, BeckRS 2015, 11324; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 567, Rdnr. 31). Um einen Antra...